§ 12 FMG 1999

FMG 1999 - Futtermittelgesetz 1999

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Betriebe müssen nach ihrer Art und Größe so beschaffen sein, daß eine einwandfreie Herstellung, Lagerung und sachgerechte Überprüfung der Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe möglich ist. Die Anlagen und Räume müssen – soweit dies nach dem Stand der Wissenschaft und Technik möglich und zumutbar ist – in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand und so beschaffen sein, daß während der Herstellung und Lagerung eine Verunreinigung vermieden wird, insbesondere daß Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden.

(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union die näheren Bestimmungen für die Anforderungen an die Betriebe unter Berücksichtigung der Art der Betriebe und der hergestellten Erzeugnisse im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung festzulegen.

Insbesondere können folgende Anforderungen festgelegt werden:

1.

Anforderungen an die Ausstattung der Anlagen, Räume und Ausrüstung für die Herstellung und Lagerung zur Vermeidung von Fehlerquellen, Verunreinigungen und Kreuzkontaminationen sowie zur Gewährleistung einer einwandfreien (hygienischen) Beschaffenheit von Futtermitteln,

2.

Erstellung eines Personalplanes unter Angabe des jeweiligen Verantwortungsbereiches sowie Nennung der für die Erzeugung und Qualitätskontrolle verantwortlichen Personen,

3.

Erstellung von Aufzeichnungen über das Herstellungsverfahren einschließlich der Qualitätskontrollen sowie Aufzeichnungen über die Art und Menge der hergestellten Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, über Hersteller und Lieferanten von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sowie über die Abnehmer von Zusatzstoffen und Vormischungen.

(3) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung allgemein oder für bestimmte Einzelfälle Ausnahmen von der Anwendbarkeit bestimmter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahmen festzulegen, sofern keine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit oder Umwelt besteht, insbesondere hinsichtlich der Herstellung von Futtermitteln für die eigene Tierproduktion, dem Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstoffen durch zwischengeschaltete Personen, der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Futtermitteln für Heimtiere oder hinsichtlich der Abgabestellen zugelassener oder registrierter Betriebe.

(4) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung den Landeshauptmann mit der Registrierung von landwirtschaftlichen Betrieben, die Futtermittel erzeugen oder an Nutztiere verfüttern, unter Nutzung vorhandener Daten, insbesondere gemäß § 10 LMSVG 1) betrauen, sofern dies zur Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich ist.

__________________________

1) Dieses Bundesgesetz wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

In Kraft seit 25.07.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 FMG 1999


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 FMG 1999 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 FMG 1999


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 FMG 1999


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 FMG 1999 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FMG 1999 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 FMG 1999
§ 13 FMG 1999