(1) Wer
1. | Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 4 herstellt, in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert, | |||||||||
2. | Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 1 oder 2 herstellt oder in Verkehr bringt, | |||||||||
3. | Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 3 oder 4 in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert, | |||||||||
4. | den Bestimmungen einer gemäß § 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, | |||||||||
5. | Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 11 einführt, | |||||||||
6. | Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 12 lagert oder herstellt, | |||||||||
7. | Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 13 herstellt oder in Verkehr bringt, | |||||||||
8. | entgegen § 14 keine Meldung erstattet, | |||||||||
9. | den Pflichten gemäß § 18 Abs. 1, 2, 3, 4 zweiter Satz und Abs. 5 und § 20 nicht nachkommt, | |||||||||
10. | Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 1 und den auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnungen in Verkehr bringt, herstellt oder an Nutztiere verfüttert, | |||||||||
11. | den behördlichen Anordnungen gemäß § 17 nicht nachkommt oder | |||||||||
12. | Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Anforderungen des Anhangs I oder II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 herstellt oder in Verkehr bringt, | |||||||||
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungs-übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen. |
(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Beschwerde- und Revisionsbefugnis in Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz. Die Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen.
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