§ 8 FMG 1999 Zulassung von Zusatzstoffen

FMG 1999 - Futtermittelgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Der Antrag auf Zulassung von Zusatzstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ist bei der Behörde einzubringen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist die zuständige nationale Behörde gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.

(2) Soweit im Rahmen der Zulassung von Zusatzstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 die Mitwirkung nationaler Behörden vorgesehen ist, erfolgt diese durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit.

In Kraft seit 11.08.2005 bis 31.12.9999
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