§ 19 FMG 1999

FMG 1999 - Futtermittelgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Für amtliche Tätigkeiten ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr anlässlich der Kontrolle – ausgenommen bei der Einfuhr – fällt jedoch nur an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.

(2) Für die Gebühren der Behörde gilt § 6 Abs. 6 GESG. Sonstige Gebühren sind durch Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kostendeckend festzusetzen.

In Kraft seit 25.07.2020 bis 31.12.9999
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