§ 67 FLG Ermittlungsverfahren

Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2016 bis 31.12.9999

Die Behörde muß, soweit erforderlich, ermitteln bzw. planen:

-

die Umfangsgrenzen des Einzelteilungsgebiets,

-

die Bewertung der darin liegenden Grundstücke, sofern darüber kein Übereinkommen zustande kommt (§§ 11 giltund 18 gelten sinngemäß) und des sonstigen Vermögens (Bewertungsplan),

-

die Parteien, ihre Anteilsrechte und die sich daraus ergebenden Ansprüche,

-

die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen,

-

die Abfindungen oder Ablösungen, die auf die Parteien entfallen,

-

die Grundlagen für die notwendige Regelung aller anderen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse,

-

die Notwendigkeit und das Ausmaß des Fortbestehens bestimmter gemeinschaftlicher Nutzungsrechte.

Stand vor dem 07.01.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 07.01.2016

Die Behörde muß, soweit erforderlich, ermitteln bzw. planen:

-

die Umfangsgrenzen des Einzelteilungsgebiets,

-

die Bewertung der darin liegenden Grundstücke, sofern darüber kein Übereinkommen zustande kommt (§§ 11 giltund 18 gelten sinngemäß) und des sonstigen Vermögens (Bewertungsplan),

-

die Parteien, ihre Anteilsrechte und die sich daraus ergebenden Ansprüche,

-

die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen,

-

die Abfindungen oder Ablösungen, die auf die Parteien entfallen,

-

die Grundlagen für die notwendige Regelung aller anderen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse,

-

die Notwendigkeit und das Ausmaß des Fortbestehens bestimmter gemeinschaftlicher Nutzungsrechte.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten