§ 7 FBG

Firmenbuchgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
Paragraph 7,

Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sind ferner einzutragen:

  1. 1.Ziffer einsdie Höhe des Gründungsfonds und der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist;
  2. 2.Ziffer 2die Verschmelzung nach § 59 VAG, die Vermögensübertragung nach § 60 VAG und die Umwandlung nach § 61 VAG;die Verschmelzung nach Paragraph 59, VAG, die Vermögensübertragung nach Paragraph 60, VAG und die Umwandlung nach Paragraph 61, VAG;
  3. 2.Ziffer 2die Verschmelzung nach § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, und die Umwandlung nach § 61 VAG 2016;die Verschmelzung nach Paragraph 60, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, und die Umwandlung nach Paragraph 61, VAG 2016;
  4. 3.Ziffer 3Urteile, durch die ein in das Firmenbuch eingetragener Beschluß des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit rechtskräftig für nichtig erklärt wird.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2015
Paragraph 7,

Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sind ferner einzutragen:

  1. 1.Ziffer einsdie Höhe des Gründungsfonds und der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist;
  2. 2.Ziffer 2die Verschmelzung nach § 59 VAG, die Vermögensübertragung nach § 60 VAG und die Umwandlung nach § 61 VAG;die Verschmelzung nach Paragraph 59, VAG, die Vermögensübertragung nach Paragraph 60, VAG und die Umwandlung nach Paragraph 61, VAG;
  3. 2.Ziffer 2die Verschmelzung nach § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, und die Umwandlung nach § 61 VAG 2016;die Verschmelzung nach Paragraph 60, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, und die Umwandlung nach Paragraph 61, VAG 2016;
  4. 3.Ziffer 3Urteile, durch die ein in das Firmenbuch eingetragener Beschluß des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit rechtskräftig für nichtig erklärt wird.

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