Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1)Absatz einsDie Einsicht in das Hauptbuch (§ 9 UGB) ist durch Ausdrucke (Firmenbuchauszüge) zu gewähren.Die Einsicht in das Hauptbuch (Paragraph 9, UGB) ist durch Ausdrucke (Firmenbuchauszüge) zu gewähren.
(2)Absatz 2Die Einsicht in die zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücke ist durch Ausdrucke dieser Urkunden zu gewähren.
(2a)Absatz 2 aAuf Verlangen hat das Gericht kurze Mitteilungen über die in die Urkundensammlung aufgenommenen Urkunden mündlich zu erteilen; statt dessen kann eine dementsprechende Einsicht in die Urkundensammlung mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.
(3)Absatz 3Auszüge aus dem Firmenbuch sind von jedem in § 120 JN genannten Gerichtshof, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch von den Bezirksgerichten zu gewähren.Auszüge aus dem Firmenbuch sind von jedem in Paragraph 120, JN genannten Gerichtshof, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch von den Bezirksgerichten zu gewähren.
(4)Absatz 4Gelöschte Eintragungen werden nur auf besonderen Antrag in den Auszug aufgenommen.
(5)Absatz 5Im Firmenbuchauszug sind auch die einheitliche Europäische Kennung (§ 37 Abs. 2) und die OeNB-Identnummer wiederzugeben.Im Firmenbuchauszug sind auch die einheitliche Europäische Kennung (Paragraph 37, Absatz 2,) und die OeNB-Identnummer wiederzugeben.
In Kraft seit 01.12.2022 bis 31.12.9999
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