§ 29 FBG

FBG - Firmenbuchgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Das Hauptbuch und die Urkundensammlung sind durch Speicherung in einer Datenbank zu führen (Datenbank des Firmenbuchs).

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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