§ 38 FBG

FBG - Firmenbuchgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsFür die Beantwortung von Informationsersuchen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Art. 13i der Richtlinie (EU) 2017/1132, ob eine Person der Disqualifikation nach § 15 Abs. 1a oder 1b GmbHG, § 75 Abs. 2a oder 2b AktG oder § 15 Abs. 2a oder 2b GenG unterliegt, ist bundesweit das Handelsgericht Wien zuständig.Für die Beantwortung von Informationsersuchen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Artikel 13 i, der Richtlinie (EU) 2017/1132, ob eine Person der Disqualifikation nach Paragraph 15, Absatz eins a, oder 1b GmbHG, Paragraph 75, Absatz 2 a, oder 2b AktG oder Paragraph 15, Absatz 2 a, oder 2b GenG unterliegt, ist bundesweit das Handelsgericht Wien zuständig.
  2. (2)Absatz 2Informationsersuchen nach Abs. 1 sind unverzüglich und gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung, ABl. Nr. L 225 vom 25.06.2021 S. 7, zu beantworten. Lassen die im Informationsersuchen bereitgestellten Daten keine eindeutige Identifizierung zu, so sind von der anfragenden Stelle weitere Informationen zur Identitätsfeststellung anzufordern.Informationsersuchen nach Absatz eins, sind unverzüglich und gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung, ABl. Nr. L 225 vom 25.06.2021 S. 7, zu beantworten. Lassen die im Informationsersuchen bereitgestellten Daten keine eindeutige Identifizierung zu, so sind von der anfragenden Stelle weitere Informationen zur Identitätsfeststellung anzufordern.
  3. (3)Absatz 3In der Antwort an die ersuchende Stelle ist anzugeben, ob die in der Abfrage identifizierte Person nach österreichischem Recht disqualifiziert ist; bejahendenfalls sind auch die gesetzlichen Voraussetzungen einer Disqualifikation mitzuteilen. Zusätzliche Informationen sind nicht bereitzustellen; hierüber ist die ersuchende Stelle zu informieren.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 FBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 FBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 38 FBG


Entscheidungen zu § 38 FBG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 FBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 FBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 37 FBG
§ 39 FBG