§ 23 FBG

FBG - Firmenbuchgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Verpflichteten die Eintragung zu beantragen. Der Notar ist auch berechtigt, Zustellungen in Empfang zu nehmen und Rechtsmittel zu erheben.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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