Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1) In die Eintragung ist ein Verweis auf den zugrundeliegenden Gerichtsbeschluß und das Datum des Vollzugs der Eintragung aufzunehmen.
(2) Nach dem Vollzug dürfen Eingabefehler nur noch im Verfahren nach § 26 berichtigt werden.
In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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