Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsIn die Eintragung ist ein Verweis auf den zugrundeliegenden Gerichtsbeschluß und das Datum des Vollzugs der Eintragung aufzunehmen.
(2)Absatz 2Nach dem Vollzug dürfen Eingabefehler nur noch im Verfahren nach § 26 berichtigt werden.Nach dem Vollzug dürfen Eingabefehler nur noch im Verfahren nach Paragraph 26, berichtigt werden.
In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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