§ 37 FBG Europäisches System der Registervernetzung

FBG - Firmenbuchgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsEintragungen im Hauptbuch und in die Urkundensammlung aufgenommene Urkunden werden nach Maßgabe des Abs. 4 erster Satz auch über das Europäische Justizportal zugänglich gemacht. Zu diesem Zweck wird der Inhalt der Datenbank des Firmenbuchs (§ 29) insoweit an die zentrale Europäische Plattform nach Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 20 vom 24.01.2020 S. 24,, übermittelt, als dies für die Eröffnung eines Zugangs zu den authentischen Firmenbuchdaten über den Suchdienst des Europäischen Justizportals erforderlich ist.Eintragungen im Hauptbuch und in die Urkundensammlung aufgenommene Urkunden werden nach Maßgabe des Absatz 4, erster Satz auch über das Europäische Justizportal zugänglich gemacht. Zu diesem Zweck wird der Inhalt der Datenbank des Firmenbuchs (Paragraph 29,) insoweit an die zentrale Europäische Plattform nach Artikel 22, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 20 vom 24.01.2020 S. 24,, übermittelt, als dies für die Eröffnung eines Zugangs zu den authentischen Firmenbuchdaten über den Suchdienst des Europäischen Justizportals erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Den im Firmenbuch eingetragenen inländischen Rechtsträgern (§ 2) und den inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger (§ 12 UGB) wird automationsunterstützt eine einheitliche Europäische Kennung zugeordnet.Den im Firmenbuch eingetragenen inländischen Rechtsträgern (Paragraph 2,) und den inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger (Paragraph 12, UGB) wird automationsunterstützt eine einheitliche Europäische Kennung zugeordnet.
  3. (3)Absatz 3Die Firmenbuchgerichte nehmen in Bezug auf inländische Kapitalgesellschaften und inländische Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften, die ihren Satzungssitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat haben, am Informationsaustausch zwischen den Registern über die zentrale Europäische Plattform teil. Zu diesem Zweck übermittelt das für die Gesellschaft oder die Zweigniederlassung zuständige Firmenbuchgericht nach Maßgabe des Abs. 4 an die zentrale Europäische Plattform automationsunterstützt Informationen überVertragsstaat haben, am Informationsaustausch zwischen den Registern über die zentrale Europäische Plattform teil. Zu diesem Zweck übermittelt das für die Gesellschaft oder die Zweigniederlassung zuständige Firmenbuchgericht nach Maßgabe des Absatz 4, an die zentrale Europäische Plattform automationsunterstützt Informationen über
    1. 1.Ziffer einsdie Änderung der Firma, des Sitzes, der Firmenbuchnummer oder der Rechtsform der Gesellschaft;
    2. 2.Ziffer 2die Eintragung, Änderung oder Löschung eines Geschäftsführers, eines geschäftsführenden Direktors oder eines Mitglieds des Vorstands, des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats;
    3. 3.Ziffer 3die Einreichung von Unterlagen der Rechnungslegung;
    4. 4.Ziffer 4die Eintragung der Eröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
    5. 5.Ziffer 5die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft und die Eintragung über den Schluss der Liquidation oder Abwicklung oder über die Fortsetzung der Gesellschaft;
    6. 6.Ziffer 6die Löschung der Gesellschaft;
    7. 7.Ziffer 7die Offenlegung von Unterlagen gemäß den §§ 15, 33 oder 55 EUdie Offenlegung von Unterlagen gemäß den Paragraphen 15,, 33 oder 55 EU-UmgrG, die Ausstellung einer Vorabbescheinigung gemäß den §§ 21, 42 oder 62 EUUmgrG, die Ausstellung einer Vorabbescheinigung gemäß den Paragraphen 21,, 42 oder 62 EU-UmgrG, das Wirksamwerden einer grenzüberschreitenden Spaltung gemäß § 63 und die Eintragung einer grenzüberschreitenden Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung gemäß den §§ 24, 45 oder 66 EUUmgrG, das Wirksamwerden einer grenzüberschreitenden Spaltung gemäß Paragraph 63 und die Eintragung einer grenzüberschreitenden Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung gemäß den Paragraphen 24,, 45 oder 66 EU-UmgrG;
    8. 8.Ziffer 8die Eintragung oder Löschung der Zweigniederlassung.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung die Rechtsformen der Rechtsträger festzulegen, über die Firmenbuchdaten gemäß Abs. 1 zugänglich gemacht werden. Weiters kann der Bundesminister für Justiz durch Verordnung nähere Bestimmungen treffen überDer Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung die Rechtsformen der Rechtsträger festzulegen, über die Firmenbuchdaten gemäß Absatz eins, zugänglich gemacht werden. Weiters kann der Bundesminister für Justiz durch Verordnung nähere Bestimmungen treffen über
    1. 1.Ziffer einsdie Struktur, die Zuordnung und die Verwendung der Europäischen Kennung,
    2. 2.Ziffer 2den Umfang der Mitteilungspflicht im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den Registern und die Liste der dabei zu übermittelnden Daten,
    3. 3.Ziffer 3die Einzelheiten des elektronischen Datenverkehrs nach den Abs. 1 und 3 einschließlich Vorgaben über Datenformate und Zahlungsmodalitäten sowiedie Einzelheiten des elektronischen Datenverkehrs nach den Absatz eins und 3 einschließlich Vorgaben über Datenformate und Zahlungsmodalitäten sowie
    4. 4.Ziffer 4den Zeitpunkt der erstmaligen Datenübermittlung.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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