Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Zu löschende Eintragungen sind in der Datenbank des Firmenbuchs entsprechend zu kennzeichnen und müssen weiter abfragbar bleiben (§ 33 Abs. 4).
In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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