§ 30 FBG Firmenbuchnummer

FBG - Firmenbuchgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 30.Paragraph 30,

In der Datenbank des Firmenbuchs ist jeder Rechtsträger nach § 2 jeweils unter einer fortlaufenden Nummer zu führen. In der Datenbank des Firmenbuchs ist jeder Rechtsträger nach Paragraph 2, jeweils unter einer fortlaufenden Nummer zu führen.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 FBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 FBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 30 FBG


Entscheidungen zu § 30 FBG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 FBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 FBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 29 FBG
§ 31 FBG
JUSLINE Umfrage
Welchen Beruf üben Sie aus?
Beispiele: Selbstständiger Architekt, Mitarbeiter einer Rechtsabteilung, Rechtsanwalt,...
JUSLINE Werbung