§ 30 FBG

FBG - Firmenbuchgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

In der Datenbank des Firmenbuchs ist jeder Rechtsträger nach § 2 jeweils unter einer fortlaufenden Nummer zu führen.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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