§ 35 FBG Einsicht bei Notaren

FBG - Firmenbuchgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen für die Firmenbuchabfrage mittels automationsunterstützter Datenübermittlung zu schaffen und jedermann Einsicht in das Firmenbuch zu gewähren (§ 9 UGB).

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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