§ 41 FBG

FBG - Firmenbuchgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine gesetzlichen Vertreter, so kann die Verständigung von der beabsichtigten Löschung gemäß § 40 Abs. 1 an die Gesellschafter durch einmonatige Aufnahme in die Ediktsdatei (im Sinn des § 25 Zustellgesetz) zugestellt werden. Diese Verständigung hat den Hinweis zu enthalten, dass alle weiteren Zustellungen im Löschungsverfahren an die zuletzt dem Gericht bekannte Anschrift der Gesellschafter erfolgen werden. Das Gericht hat die Gesellschafter an dieser Anschrift über Form und Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung zu benachrichtigen. Ein Zustellanstand hinsichtlich dieser Benachrichtigung hindert das weitere Verfahren nicht. Der Löschungsbeschluss ist den Gesellschaftern an dieser Anschrift zuzustellen. Unabhängig von dieser Zustellung an die Gesellschafter gilt die Zustellung des Löschungsbeschlusses an die Gesellschaft und an die Gesellschafter vier Wochen nach Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 UGB) als bewirkt.

(2) Auf Aktiengesellschaften ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Benachrichtigungen und Zustellungen statt an die Gesellschafter an die zuletzt im Firmenbuch eingetragen gewesenen oder noch aktuell eingetragenen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zu erfolgen haben. Hat die Aktiengesellschaft einen im Firmenbuch eingetragenen Alleinaktionär (§ 35 AktG), so ist dieser ebenfalls zu verständigen.

In Kraft seit 01.06.2017 bis 31.12.9999
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