§ 27 FBG Anträge

FBG - Firmenbuchgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Bundesminister für Justiz kann für die Einbringung von Anträgen zum Firmenbuch mit Verordnung die Verwendung von amtlichen Formularen anordnen, um eine zweckmäßige Behandlung der Anträge zu ermöglichen.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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