Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsSchreibfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten einer Eintragung sind auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen.
(2)Absatz 2Eine Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Berichtigung einen offensichtlich unwesentlichen Punkt der Eintragung betrifft.
In Kraft seit 01.12.2022 bis 31.12.9999
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