§ 22 FBG

FBG - Firmenbuchgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Von allen Eintragungen ist das Finanzamt Österreich zu benachrichtigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen anzuordnen, daß diese Benachrichtigungen auf elektronischem Wege erfolgen; er kann hiebei zur Vereinfachung von Verwaltungsabläufen bestimmen, auf welche Daten die Benachrichtigungspflicht beschränkt wird und an welche Organisationseinheiten diese Daten zu übermitteln sind.

(2) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist zu benachrichtigen:

1.

Bei einer eingetragenen Personengesellschaft, in der zumindest eine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschafter ist bzw. wird,

a)

von der Eintragung oder Löschung einer solchen natürlichen Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter, unter Anführung des Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht eingelangt ist;

b)

von Änderungen der Firma, der Rechtsform, des Sitzes oder der Geschäftsanschrift der Gesellschaft.

2.

Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in der zumindest eine natürliche Person zugleich Geschäftsführer und Gesellschafter ist bzw. wird,

a)

von der Eintragung oder Löschung einer solchen natürlichen Person als Geschäftsführer oder Gesellschafter, unter Anführung des Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht eingelangt ist;

b)

von Eintragungen betreffend die Höhe der von einer solchen natürlichen Person übernommenen Stammeinlage;

c)

von Änderungen der Firma, der Rechtsform, des Sitzes oder der Geschäftsanschrift der Gesellschaft.

(2a) Von allen Eintragungen ist die Oesterreichische Nationalbank, soweit sie diese Daten für ihr gesetzlich oder gemeinschaftsrechtlich zugewiesene Aufgaben benötigt, zu benachrichtigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten anzuordnen, dass diese Benachrichtigungen gegen Kostenersatz auf elektronischem Weg erfolgen.

(3) Diese Benachrichtigungen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf automationsunterstütztem Weg durchzuführen.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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