Anl. 9 EZG 2011

EZG 2011 - Emissionszertifikategesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Zu den §§ 22, 24b, 24c und 25aJährlicher Faktor ab 2021

Jahr

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2028

2029

2030

Faktor für Anlagen gemäß § 22 Abs. 3Faktor für Anlagen gemäß Paragraph 22, Absatz 3,

0,8562

0,8342

0,8122

0,7902

0,7682

 

 

 

 

 

Faktor für Anlagen gemäß § 24b Abs. 6 und § 25a Abs. 5Faktor für Anlagen gemäß Paragraph 24 b, Absatz 6 und Paragraph 25 a, Absatz 5,

1

0,978

0,956

0,913

0,87

1

0,957

0,913

0,869

0,825

Sofern durch Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG ein abweichender jährlicher Faktor festgelegt wird, ist dieser für die Berechnungen gemäß §§ 22, 24c und 25a heranzuziehen.Sofern durch Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 im Einklang mit Artikel 10 a, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG ein abweichender jährlicher Faktor festgelegt wird, ist dieser für die Berechnungen gemäß Paragraphen 22,, 24c und 25a heranzuziehen.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2025
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