Anl. 12 EZG 2011

EZG 2011 - Emissionszertifikategesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
zu § 3 Z 25 und zum 8. AbschnittAls Brennstoffe im Sinne des 8. Abschnittes gelten folgende Energieerzeugnisse gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EGAls Brennstoffe im Sinne des 8. Abschnittes gelten folgende Energieerzeugnisse gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie 2003/96/EG

a)

der KN-Codes 1507 bis 1518, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;

b)

der KN-Codes 2701, 2702 und 2704 bis 2715;

c)

der KN-Codes 2901 bis 2902;

d)

des KN-Codes 2905 11 00, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;

e)

des KN-Codes 3403;

f)

des KN-Codes 3811;

g)

des KN-Codes 3817;

h)

des KN-Codes 3824 90 99, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden.

Zusätzlich zu den in der Tabelle genannten Brennstoffen unterliegen alle anderen Energieerzeugnisse, die als Kraft- oder Heizstoff wie die Energieerzeugnisse gemäß a) – h) zum Verkauf angeboten oder als solche verwendet werden, dem 8. Abschnitt.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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