§ 16 EZG 2011

EZG 2011 - Emissionszertifikategesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
§ 16.Paragraph 16,

Die Zuteilung von Emissionszertifikaten und die Anwendung der Abgabeverpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 im Hinblick auf Seeverkehrstätigkeiten gelten für Die Zuteilung von Emissionszertifikaten und die Anwendung der Abgabeverpflichtungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, im Hinblick auf Seeverkehrstätigkeiten gelten für

  1. a)Litera afünfzig Prozent der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats durchführen,
  2. b)Litera bfünfzig Prozent der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen außerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen,
  3. c)Litera ceinhundert Prozent der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchführen, und
  4. d)Litera deinhundert Prozent der Emissionen von Schiffen in einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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