Die Zuteilung von Emissionszertifikaten und die Anwendung der Abgabeverpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 im Hinblick auf Seeverkehrstätigkeiten gelten für Die Zuteilung von Emissionszertifikaten und die Anwendung der Abgabeverpflichtungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, im Hinblick auf Seeverkehrstätigkeiten gelten für
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