Anl. 11 EZG 2011

EZG 2011 - Emissionszertifikategesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
zu § 2 Abs. 1 Z 4 und zum 8. AbschnittKategorien von Tätigkeiten, die zusätzlich in den Anwendungsbereich des 8. Abschnittes einbezogen werden

Tätigkeit

Quellenkategorie-Code der IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgas-inventuren von 2006

Treibhausgase

a) Brennstoffe, die für Zwecke der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei eingesetzt werden

1A4c

Kohlendioxid

b) Brennstoffe, die für Zwecke des Bahnverkehrs eingesetzt werden

1A3c

c) Brennstoffe, die für Zwecke des Schiffs- und Bootsverkehrs (einschließlich Sportgeräte) auf Inlandsgewässern eingesetzt werden; hiervon ausgenommen ist der gewerbliche Schiffsverkehr auf der Donau, dem Bodensee und dem Neusiedlersee

1A3d

d) Brennstoffe, die für Zwecke der Luftfahrt eingesetzt werden, soweit diese nicht eine Tätigkeit gemäß Anhang 2 darstellen

1A3a

1C1

e) Brennstoffe, die für andere Zwecke eingesetzt werden (insbesondere militärische Zwecke)

1A5

 

 

 

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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