Anl. 7 EZG 2011

EZG 2011 - Emissionszertifikategesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.07.2024
zu § 10Kriterien für die Prüfung der Emissionsmeldungen aus Luftverkehrstätigkeiten
  1. 1.Ziffer einsDie in Anhang 6 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden sind auf die Prüfung von Berichten über Emissionen aus Flügen im Rahmen einer Luftverkehrstätigkeit sinngemäß anzuwenden. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:
    1. a)Litera aDer Begriff „Inhaberin oder Inhaber“ nach Z 3 und 4 des Anhangs 6 ist im Sinne einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu verstehen, und die Bezugnahme auf die „Anlage“ nach lit. c dieser Ziffer gilt als eine Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, das zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten eingesetzt wurde;Der Begriff „Inhaberin oder Inhaber“ nach Ziffer 3 und 4 des Anhangs 6 ist im Sinne einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu verstehen, und die Bezugnahme auf die „Anlage“ nach Litera c, dieser Ziffer gilt als eine Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, das zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten eingesetzt wurde;
    2. b)Litera bunter Z 5 gilt die Bezugnahme auf die Anlage als Bezugnahme auf eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt;unter Ziffer 5, gilt die Bezugnahme auf die Anlage als Bezugnahme auf eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt;
    3. c)Litera cunter Z 6 gilt die Bezugnahme auf Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, als Bezugnahme auf unter den Bericht fallende Luftverkehrstätigkeiten der Person, die Luftfahrzeuge betreibt;unter Ziffer 6, gilt die Bezugnahme auf Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, als Bezugnahme auf unter den Bericht fallende Luftverkehrstätigkeiten der Person, die Luftfahrzeuge betreibt;
    4. d)Litera dunter den Z 4 und 7 gelten die Bezugnahmen auf den Standort der Anlage als Bezugnahme auf die Standorte, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten nutzt;unter den Ziffer 4 und 7 gelten die Bezugnahmen auf den Standort der Anlage als Bezugnahme auf die Standorte, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten nutzt;
    5. e)Litera eunter den Z 8 und 9 gelten die Bezugnahmen auf Quellen von Emissionen als Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, für das die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, verantwortlich ist; undunter den Ziffer 8 und 9 gelten die Bezugnahmen auf Quellen von Emissionen als Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, für das die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, verantwortlich ist; und
    6. f)Litera funter Z 10 gilt die Bezugnahme auf die Inhaberin oder den Inhaber als Bezugnahme auf die Person, die Luftfahrzeuge betreibt.unter Ziffer 10, gilt die Bezugnahme auf die Inhaberin oder den Inhaber als Bezugnahme auf die Person, die Luftfahrzeuge betreibt.
Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Berichten über Emissionen des Luftverkehrs
  1. 2.Ziffer 2Die Prüfeinrichtung hat insbesondere sicherzustellen, dass
    1. a)Litera aalle Flüge berücksichtigt werden, die unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen. Die Prüfeinrichtung hat hierzu Flugplandaten und sonstige Daten über den Flugbetrieb der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, einschließlich Daten von Eurocontrol, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, angefordert hat, zu verwenden; und
    2. b)Litera binsgesamt Übereinstimmung besteht zwischen den Daten über den Gesamttreibstoffverbrauch und den Daten über den Treibstoffkauf oder die anderweitige Treibstoffversorgung des für die Luftverkehrstätigkeit eingesetzten Luftfahrzeugs.
Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Tonnenkilometerdaten, die für die Zwecke der §§ 30 und 31 übermittelt wurdenZusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Tonnenkilometerdaten, die für die Zwecke der Paragraphen 30 und 31 übermittelt wurden
  1. 3.Ziffer 3Die in Anhang 6 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden für die Prüfung von Emissionen gemäß § 10 finden gegebenenfalls auch sinngemäß auf die Prüfung von Tonnenkilometerdaten Anwendung.Die in Anhang 6 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden für die Prüfung von Emissionen gemäß Paragraph 10, finden gegebenenfalls auch sinngemäß auf die Prüfung von Tonnenkilometerdaten Anwendung.
  2. 4.Ziffer 4Die Prüfeinrichtung hat insbesondere sicherzustellen, dass im Antrag der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, gemäß den §§ 30 Abs. 1 und 31 Abs. 1 nur Flüge berücksichtigt werden, die tatsächlich durchgeführt wurden und die unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen, für die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, verantwortlich ist. Die Prüfeinrichtung hat hierzu Daten über den Flugbetrieb der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, einschließlich Daten von Eurocontrol, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, angefordert hat, zu verwenden. Die Prüfeinrichtung hat ferner sicherzustellen, dass die von der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, mitgeteilte Nutzlast den Nutzlastdaten entspricht, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu Zwecken der Sicherheit angibt.Die Prüfeinrichtung hat insbesondere sicherzustellen, dass im Antrag der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, gemäß den Paragraphen 30, Absatz eins und 31 Absatz eins, nur Flüge berücksichtigt werden, die tatsächlich durchgeführt wurden und die unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen, für die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, verantwortlich ist. Die Prüfeinrichtung hat hierzu Daten über den Flugbetrieb der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, einschließlich Daten von Eurocontrol, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, angefordert hat, zu verwenden. Die Prüfeinrichtung hat ferner sicherzustellen, dass die von der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, mitgeteilte Nutzlast den Nutzlastdaten entspricht, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu Zwecken der Sicherheit angibt.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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