Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Verwaltungsbehörde für Schifffahrtsunternehmen, für die Österreich als Registrierungsstaat im Schiffsidentifikationsnummernsystem der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) vermerkt ist.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie behält die Zuständigkeit für ein Schifffahrtsunternehmen unabhängig von späteren Änderungen der Tätigkeiten oder der Registrierung des Schifffahrtsunternehmens, bis diese Änderungen in einer aktualisierten Liste in einem Durchführungsrechtakt gemäß Art. 3gf Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG vermerkt sind.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie behält die Zuständigkeit für ein Schifffahrtsunternehmen unabhängig von späteren Änderungen der Tätigkeiten oder der Registrierung des Schifffahrtsunternehmens, bis diese Änderungen in einer aktualisierten Liste in einem Durchführungsrechtakt gemäß Artikel 3 g, f, Absatz 2, der Richtlinie 2003/87/EG vermerkt sind.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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