Anl. 10 EZG 2011

EZG 2011 - Emissionszertifikategesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
zu § 2 Abs. 1 Z 4 und zum 8. AbschnittKategorien von Tätigkeiten gemäß dem 8. Abschnitt

Tätigkeit

Quellenkategorie-Code der IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgas-inventuren von 2006

Treibhausgase

a) Verwendung von Brennstoffen zum Zweck der Beheizung, Kühlung und Bereitstellung von Warmwasser in Gebäuden, einschließlich Brennstoffen, die

1A4a

Kohlendioxid

- weiteren Zwecken im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Gebäuden bzw. Liegenschaften dienen,

1A4b

- der Bewirtschaftung von Einrichtungen und Freiflächen für Freizeit- und Sportzwecke dienen;

- dem Betrieb von off-road Freizeitgeräten und -fahrzeugen dienen.

b) Verwendung von Brennstoffen („Kraftstoffen“) im Straßenverkehr, ausgenommen die Benutzung landwirtschaftlicher Fahrzeuge auf befestigten Straßen;

1A3b

c) Verwendung von Brennstoffen in Bereichen des verarbeitenden Gewerbes und des Baugewerbes, einschließlich aller mobilen Geräte, in denen Brennstoffe eingesetzt werden;

1A2

d) Verwendung von Brennstoffen für Zwecke der Energiewirtschaft, einschließlich Eigenverbrauch des Sektors (Elektrizitäts-, Wärme- und Kälteerzeugung, Herstellung, Förderung und Verarbeitung von Brennstoffen)

1A1
Folgende Tätigkeiten sind nicht von 8. Abschnitt umfasst:
  1. 1)Ziffer eins
    1. 2)Ziffer 2die Verwendung von Brennstoffen, deren Emissionsfaktor null ist. Der Emissionsfaktor für Biomasse, die den in der Richtlinie 2018/2001/EU festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen für die Nutzung von Biomasse entspricht, mit etwaigen erforderlichen Anpassungen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG ist null.die Verwendung von Brennstoffen, deren Emissionsfaktor null ist. Der Emissionsfaktor für Biomasse, die den in der Richtlinie 2018/2001/EU festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen für die Nutzung von Biomasse entspricht, mit etwaigen erforderlichen Anpassungen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG ist null.
  1. 3)Ziffer 3die Verwendung als Brennstoff von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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