Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
zu § 10Kriterien für die Prüfung der Emissionen aus Anlagen
Allgemeine Grundsätze:
1.Ziffer einsDie Emissionen aus allen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 aufgeführten Tätigkeiten unterliegen einer Prüfung.Die Emissionen aus allen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, aufgeführten Tätigkeiten unterliegen einer Prüfung.
2.Ziffer 2Im Rahmen des Prüfungsverfahrens ist auf den Bericht gemäß § 9 und auf die Überwachung im Vorjahr einzugehen. Zu prüfen sind ferner die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, insbesondere:Im Rahmen des Prüfungsverfahrens ist auf den Bericht gemäß Paragraph 9 und auf die Überwachung im Vorjahr einzugehen. Zu prüfen sind ferner die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, insbesondere:
a)Litera adie übermittelten Tätigkeitsdaten und damit verbundenen Messungen und Berechnungen;
b)Litera bdie Wahl und Anwendung der Emissionsfaktoren;
c)Litera cdie Berechnungen für die Bestimmung der Gesamtemissionen; und
d)Litera dbei Messungen die Angemessenheit der Wahl und Anwendung der Messverfahren.
3.Ziffer 3Die Validierung der Angaben zu den Emissionen ist nur zulässig, wenn zuverlässige und glaubwürdige Daten und Informationen eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zuverlässigkeitsgrad verlangt von der Inhaberin oder vom Inhaber einer Anlage den Nachweis, dass
a)Litera adie übermittelten Daten schlüssig sind;
b)Litera bdie Erhebung der Daten in Einklang mit geltenden wissenschaftlichen Standards erfolgt ist; und
c)Litera cdie einschlägigen Angaben über die Anlage vollständig und schlüssig sind.
4.Ziffer 4Die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage hat der unabhängigen Prüfeinrichtung Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen zu gewähren, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen.
5.Ziffer 5Die unabhängige Prüfeinrichtung hat zu berücksichtigen, ob die Anlage im Rahmen des Unionssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registriert ist.
Methodik:
Strategische Analyse
6.Ziffer 6Die Prüfung hat auf einer strategischen Analyse aller Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, zu basieren. Dazu benötigt die unabhängige Prüfeinrichtung einen Überblick über alle Tätigkeiten und ihre Bedeutung für die Emissionen.
Prozessanalyse
7.Ziffer 7Die Prüfung der übermittelten Informationen hat bei Bedarf am Standort der Anlage zu erfolgen. Die unabhängige Prüfeinrichtung hat Stichproben durchzuführen, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und Informationen zu ermitteln.
Risikoanalyse
8.Ziffer 8Die unabhängige Prüfeinrichtung hat alle Quellen von Emissionen in der Anlage einer Bewertung in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Daten über jede Quelle, die zu den Gesamtemissionen der Anlage beiträgt, zu unterziehen.
9.Ziffer 9Anhand dieser Analyse hat die unabhängige Prüfeinrichtung ausdrücklich die Quellen mit hohem Fehlerrisiko und andere Aspekte des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens zu ermitteln, die zu Fehlern bei der Bestimmung der Gesamtemissionen führen könnten, insbesondere die Wahl der Emissionsfaktoren und die Berechnungen zur Bestimmung der Emissionen einzelner Emissionsquellen. Besondere Aufmerksamkeit ist Quellen mit einem hohen Fehlerrisiko und den genannten anderen Aspekten des Überwachungsverfahrens zu widmen.
10.Ziffer 10Die unabhängige Prüfeinrichtung hat etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken, die die Inhaberin oder der Inhaber anwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten, zu berücksichtigen.
Bericht:
11.Ziffer 11Die unabhängige Prüfeinrichtung hat einen Bericht über die Validierung zu erstellen, in dem angegeben wird, ob der Bericht gemäß § 9 zufriedenstellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen. Die Erklärung, dass der Bericht gemäß § 9 zufriedenstellend ist, kann abgegeben werden, wenn die unabhängige Prüfeinrichtung zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wurden.Die unabhängige Prüfeinrichtung hat einen Bericht über die Validierung zu erstellen, in dem angegeben wird, ob der Bericht gemäß Paragraph 9, zufriedenstellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen. Die Erklärung, dass der Bericht gemäß Paragraph 9, zufriedenstellend ist, kann abgegeben werden, wenn die unabhängige Prüfeinrichtung zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wurden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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