Anl. 14 EZG 2011

EZG 2011 - Emissionszertifikategesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
zu § 40Prüfung der Emissionen aus den in Anhang 10 und 11 genannten Tätigkeiten

Allgemeine Grundsätze

  1. 1.Ziffer einsDie Emissionen aus einer in Anhang 10 und 11 genannten Tätigkeit werden geprüft.
  2. 2.Ziffer 2Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wird auf den Bericht gemäß einer Verordnung in Einklang mit Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EGund auf die Überwachung im Vorjahr eingegangen. Geprüft werden ferner die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, und insbesondere:Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wird auf den Bericht gemäß einer Verordnung in Einklang mit Artikel 14, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EGund auf die Überwachung im Vorjahr eingegangen. Geprüft werden ferner die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, und insbesondere:
    1. a)Litera adie berichteten in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe und die entsprechenden Berechnungen;
    2. b)Litera bWahl und Anwendung der Emissionsfaktoren;
    3. c)Litera cdie Berechnungen zur Bestimmung der Gesamtemissionen.
  3. 3.Ziffer 3Die Validierung der Angaben zu den Emissionen ist nur möglich, wenn zuverlässige und glaubwürdige Daten und Informationen eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zuverlässigkeitsgrad verlangt von der Handelsteilnehmerin oder dem Handelsteilnehmerden Nachweis, dass
    1. a)Litera adie übermittelten Daten schlüssig sind,
    2. b)Litera bdie Erhebung der Daten in Einklang mit geltenden wissenschaftlichen Standards erfolgt ist und
    3. c)Litera cdie einschlägigen Aufzeichnungen der Handelsteilnehmerin oder des Handelsteilnehmersvollständig und schlüssig sind.
  4. 4.Ziffer 4Die Prüfstelle hat Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen, zu erhalten.
  5. 5.Ziffer 5Die Prüfstelle hat zu berücksichtigen, ob die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmerim Rahmen des Unionssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registriert ist.

Methodik

Strategische Analyse

  1. 6.Ziffer 6Die Prüfung hat auf einer strategischen Analyse aller Brennstoffmengen zu basieren, die von der Handelsteilnehmerin oder dem Handelsteilnehmer in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden. Dazu benötigt die Prüfstelle einen Überblick über alle Tätigkeiten, über die die Handelsteilnehmerin oder der HandelsteilnehmerBrennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, und ihre Relevanz für die Emissionen.

Prozessanalyse

  1. 7.Ziffer 7Die Prüfung der übermittelten Daten und Informationen hat bei Bedarf am Standort der Handelsteilnehmerin oder des Handelsteilnehmerszu erfolgen. Die Prüfstelle hat Stichproben durchzuführen, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und Informationen zu ermitteln.

Risikoanalyse

  1. 8.Ziffer 8Die Prüfstelle hat alle Mittel, mit denen die Handelsteilnehmerin oder der HandelsteilnehmerBrennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, einer Bewertung in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Daten über die Gesamtemissionen der Handelsteilnehmerin oder des Handelsteilnehmerszu unterziehen.
  2. 9.Ziffer 9Anhand dieser Analyse hat die Prüfstelle ausdrücklich etwaige Elemente mit hohem Fehlerrisiko und andere Aspekte des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens zu ermitteln, die zu Fehlern bei der Bestimmung der Gesamtemissionen führen könnten. Dies betrifft insbesondere die Berechnungen zur Bestimmung der Emissionen einzelner Emissionsquellen. Besondere Aufmerksamkeit ist Elementen mit einem hohen Fehlerrisiko und den genannten anderen Aspekten des Überwachungsverfahrens zu widmen.
  3. 10.Ziffer 10Die Prüfstelle hat etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken zu berücksichtigen, die die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmeranwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten.

Bericht

  1. 11.Ziffer 11Die Prüfstelle hat einen Bericht über die Validierung zu erstellen, in dem angegeben wird, ob die Emissionsmeldung gemäß § 41 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EGzufriedenstellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen. Die Erklärung, dass die Emissionsmeldung gemäß § 41 Abs. 1 zufriedenstellend ist, kann abgegeben werden, wenn die Prüfstelle zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wurden.Die Prüfstelle hat einen Bericht über die Validierung zu erstellen, in dem angegeben wird, ob die Emissionsmeldung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EGzufriedenstellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen. Die Erklärung, dass die Emissionsmeldung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zufriedenstellend ist, kann abgegeben werden, wenn die Prüfstelle zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wurden.

Mindestanforderungen an die Kompetenz der Prüfstelle

  1. 12.Ziffer 12Die Prüfstelle muss unabhängig von der Handelsteilnehmerin oder dem Handelsteilnehmersein, ihre Aufgabe professionell und objektiv ausführen und vertraut sein mit
  2. a)Litera aden Bestimmungen dieser Richtlinie sowie den einschlägigen Normen und Leitlinien, die von der Europäischen Kommission gemäß einer Verordnung in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EGverabschiedet werden,den Bestimmungen dieser Richtlinie sowie den einschlägigen Normen und Leitlinien, die von der Europäischen Kommission gemäß einer Verordnung in Einklang mit Artikel 14, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EGverabschiedet werden,
  3. b)Litera bden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die zu prüfenden Tätigkeiten von Belang sind, und
  4. c)Litera cdem Zustandekommen aller Informationen über alle Mittel, mit denen die Handelsteilnehmerin oder der HandelsteilnehmerBrennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, insbesondere im Hinblick auf Sammlung, Messung, Berechnung und Übermittlung von Daten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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