Anl. 1 EZG 2011

EZG 2011 - Emissionszertifikategesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
zu § 2 Abs. 1 Z 3Kategorien von Seeverkehrstätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen

Tätigkeiten

Treibhausgase

Seeverkehrstätigkeiten, die unter die Verordnung (EU) 2015/757 fallen, mit Ausnahme der Seeverkehrstätigkeiten, die unter Art. 2 Abs. 1a und bis zum 31. Dezember 2026 unter Art. 2 Abs. 1b der genannten Verordnung fallen.Seeverkehrstätigkeiten, die unter die Verordnung (EU) 2015/757 fallen, mit Ausnahme der Seeverkehrstätigkeiten, die unter Artikel 2, Absatz eins a und bis zum 31. Dezember 2026 unter Artikel 2, Absatz eins b, der genannten Verordnung fallen.

Kohlenstoffdioxid

zusätzlich ab dem 1. Jänner 2026: Methan und Stickstoffoxid

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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