Tätigkeiten | Treibhausgase |
Seeverkehrstätigkeiten, die unter die Verordnung (EU) 2015/757 fallen, mit Ausnahme der Seeverkehrstätigkeiten, die unter Art. 2 Abs. 1a und bis zum 31. Dezember 2026 unter Art. 2 Abs. 1b der genannten Verordnung fallen.Seeverkehrstätigkeiten, die unter die Verordnung (EU) 2015/757 fallen, mit Ausnahme der Seeverkehrstätigkeiten, die unter Artikel 2, Absatz eins a und bis zum 31. Dezember 2026 unter Artikel 2, Absatz eins b, der genannten Verordnung fallen. | Kohlenstoffdioxid zusätzlich ab dem 1. Jänner 2026: Methan und Stickstoffoxid |
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