Anl. 5 EZG 2011

EZG 2011 - Emissionszertifikategesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.07.2024
zu §§ 8, 9, 30 und 31Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen und Tonnenkilometern aus Luftverkehrstätigkeiten
  1. 1.Ziffer einsÜberwachung der Kohlenstoffdioxidemissionen:

Die Überwachung der Emissionen gemäß § 8 hat durch Berechnung zu erfolgen. Die Berechnung der Emissionen hat nach folgender Formel zu erfolgen:Die Überwachung der Emissionen gemäß Paragraph 8, hat durch Berechnung zu erfolgen. Die Berechnung der Emissionen hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Treibstoffverbrauch × Emissionsfaktor

Zum Treibstoffverbrauch zählen auch Treibstoffe, die vom Hilfsmotor verbraucht werden. Der tatsächliche Treibstoffverbrauch jedes Flugs wird so weit wie möglich herangezogen und nach einer der folgenden Formeln berechnet:

Methode A:

Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugtanks nach abgeschlossener Betankung für den betreffenden Flug -Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugtanks nach abgeschlossener Betankung für den Folgeflug + Treibstoffbetankung für diesen Folgeflug.

Methode B:

Tatsächlicher Treibstoffverbrauch für jeden Flug = beim Block-on am Ende des vorangegangenen Flugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebene Treibstoffmenge + Treibstoffbetankung für den Flug – beim Block-on am Ende des Flugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebene Treibstoffmenge

Liegen keine Daten über den tatsächlichen Treibstoffverbrauch vor, so ist der Treibstoffverbrauch auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen nach einem standardisierten Mehrstufenkonzept zu schätzen.

Es sind Standardemissionsfaktoren aus den Leitlinien des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) von 2006 oder späteren Aktualisierungen dieser Leitlinien zugrunde zu legen, es sei denn, tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden identifiziert wurden, erweisen sich als genauer. Der Emissionsfaktor für Biomasse, die den in der Richtlinie 2018/2001/EU festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen für die Nutzung von Biomasse entspricht, mit etwaigen erforderlichen Anpassungen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG ist null. Der Emissionsfaktor für Jetkerosin (JET A1 oder JET A) beträgt 3,16 (Tonnen CO2 pro Tonne Kraftstoff).Es sind Standardemissionsfaktoren aus den Leitlinien des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) von 2006 oder späteren Aktualisierungen dieser Leitlinien zugrunde zu legen, es sei denn, tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden identifiziert wurden, erweisen sich als genauer. Der Emissionsfaktor für Biomasse, die den in der Richtlinie 2018/2001/EU festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen für die Nutzung von Biomasse entspricht, mit etwaigen erforderlichen Anpassungen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG ist null. Der Emissionsfaktor für Jetkerosin (JET A1 oder JET A) beträgt 3,16 (Tonnen CO2 pro Tonne Kraftstoff).

Für jeden Flug und jeden Treibstoff ist eine gesonderte Berechnung vorzunehmen. Emissionen aus erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, bei denen Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen gemäß Art. 25 der Richtlinie 2018/2001/EU verwendet wird, werden für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die diese Kraftstoffe verwenden, als emissionsfrei eingestuft, bis ein Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG erlassen ist.Für jeden Flug und jeden Treibstoff ist eine gesonderte Berechnung vorzunehmen. Emissionen aus erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, bei denen Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen gemäß Artikel 25, der Richtlinie 2018/2001/EU verwendet wird, werden für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die diese Kraftstoffe verwenden, als emissionsfrei eingestuft, bis ein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 14, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG erlassen ist.

  1. 2.Ziffer 2Berichterstattung über die Emissionen:Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat in seine Emissionsmeldung gemäß § 9 folgende Informationen aufzunehmen:Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat in seine Emissionsmeldung gemäß Paragraph 9, folgende Informationen aufzunehmen:
  2. a)Litera aAngaben zum Luftfahrzeugbetreiber, einschließlich
    • StrichaufzählungName des Luftfahrzeugbetreibers;
    • Strichaufzählungzuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;
    • StrichaufzählungAnschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungs-mitgliedstaat;
    • StrichaufzählungLuftfahrzeugzulassungsnummern und die im Berichtszeitraum für die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 verwendeten Luftfahrzeugtypen;
    • StrichaufzählungNummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden;
    • StrichaufzählungAnschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift einer Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners;
    • StrichaufzählungName der Luftfahrzeugeigentümerin oder des Luftfahrzeugeigentümers.
    • StrichaufzählungFür jeden Treibstofftyp, für den Emissionen berechnet werden:
    • StrichaufzählungTreibstoffverbrauch;
    • StrichaufzählungEmissionsfaktor;
    • StrichaufzählungGesamtwert der aggregierten Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden;
    • Strichaufzählungaggregierte Emissionen aus:
      • Strichaufzählungallen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden und die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgingen und an einem Flugplatz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats endeten;
      • Strichaufzählungallen anderen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden;
    • Strichaufzählungaggregierte Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden und die
      • Strichaufzählungaus jedem Mitgliedstaat abgingen und
      • Strichaufzählungin jedem Mitgliedstaat aus einem Drittland ankamen; sowie
    • StrichaufzählungUnsicherheitsfaktor.
  3. 3.Ziffer 3Überwachung von Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der §§ 30 und 31:Überwachung von Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der Paragraphen 30 und 31:Zur Beantragung der Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß §§ 30 Abs. 1 oder 31 Abs. 1 ist der Umfang der Luftverkehrstätigkeit in Tonnenkilometern nach folgender Formel zu berechnen:Zur Beantragung der Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Paragraphen 30, Absatz eins, oder 31 Absatz eins, ist der Umfang der Luftverkehrstätigkeit in Tonnenkilometern nach folgender Formel zu berechnen:
Tonnenkilometer = Flugstrecke × Nutzlast,

wobeiwobei „Flugstrecke“ die Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich einer zusätzlichen unveränderlichen Distanz von 95 km bezeichnet, und „Nutzlast“ die Gesamtmasse der beförderten Fracht, Post und Fluggäste bezeichnet.

Für die Berechnung der Nutzlast gilt Folgendes:

  • Strichaufzählung
    1. a)Litera aAngaben zum Luftfahrzeugbetreiber, einschließlich:
      • StrichaufzählungName des Luftfahrzeugbetreibers;
      • Strichaufzählungzuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;
      • StrichaufzählungAnschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungs-mitgliedstaat;
      • StrichaufzählungLuftfahrzeugzulassungsnummern und die im Antragsjahr für die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 verwendeten Luftfahrzeugtypen;
      • StrichaufzählungNummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden;
      • StrichaufzählungAnschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift einer zustellbevollmächtigten Ansprechpartnerin oder eines zustellbevollmächtigten Ansprechpartners im Inland; und
      • StrichaufzählungName der Luftfahrzeugeigentümerin oder des Luftfahrzeugeigentümers.
    2. b)Litera bTonnenkilometerdaten:
      • StrichaufzählungZahl der Flüge je Flugplatzpaar;
      • StrichaufzählungZahl der Fluggastkilometer je Flugplatzpaar;
      • StrichaufzählungZahl der Tonnenkilometer je Flugplatzpaar;
      • Strichaufzählungfür die Berechnung der Masse von Fluggästen und aufgegebenem Gepäck verwendete Methode; und
    1. 2.Ziffer 2Berichterstattung über die Emissionen:Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat in ihrer Emissionsmeldung gemäß § 9 folgende Informationen aufzunehmen:Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat in ihrer Emissionsmeldung gemäß Paragraph 9, folgende Informationen aufzunehmen:
      1. a)Litera aAngaben zur Person, die Luftfahrzeuge betreibt, einschließlich
        • StrichaufzählungName der Person, die Luftfahrzeuge betreibt;
        • Strichaufzählungzuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;
        • StrichaufzählungAnschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungsmitgliedstaat;
        • StrichaufzählungLuftfahrzeugzulassungsnummern und die im Berichtszeitraum für die Luftverkehrstätigkeiten verwendeten Luftfahrzeugtypen;
        • StrichaufzählungNummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden;
        • StrichaufzählungAnschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse einer Ansprechperson;
        • StrichaufzählungName der Luftfahrzeugeigentümerin oder des Luftfahrzeugeigentümers.
      2. b)Litera bFür jeden Treibstofftyp, für den Emissionen berechnet werden:
        • StrichaufzählungTreibstoffverbrauch;
        • StrichaufzählungEmissionsfaktor;
        • StrichaufzählungGesamtwert der aggregierten Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden;
        • Strichaufzählungaggregierte Emissionen aus:
          • Strichaufzählungallen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden und die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgingen und an einem Flugplatz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats endeten;
          • Strichaufzählungallen anderen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden;
        • Strichaufzählungaggregierte Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden und die
          • Strichaufzählungaus jedem Mitgliedstaat abgingen und
          • Strichaufzählungin jedem Mitgliedstaat aus einem Drittland ankamen; sowie
        • StrichaufzählungUnsicherheitsfaktor.
    2. 3.Ziffer 3Überwachung von Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der §§ 30 und 31:Überwachung von Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der Paragraphen 30 und 31:Zur Beantragung der Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß §§ 30 Abs. 1 oder 31 Abs. 1 ist der Umfang der Luftverkehrstätigkeit in Tonnenkilometern nach folgender Formel zu berechnen:Zur Beantragung der Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Paragraphen 30, Absatz eins, oder 31 Absatz eins, ist der Umfang der Luftverkehrstätigkeit in Tonnenkilometern nach folgender Formel zu berechnen:
    Tonnenkilometer = Flugstrecke × Nutzlast,

    wobeiwobei „Flugstrecke“ die Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich einer zusätzlichen unveränderlichen Distanz von 95 km bezeichnet, und „Nutzlast“ die Gesamtmasse der beförderten Fracht, Post und Fluggäste bezeichnet.

    Für die Berechnung der Nutzlast gilt Folgendes:

    • Strichaufzählung
      1. a)Litera aAngaben zur Person, die Luftfahrzeuge betreibt, einschließlich:
        • StrichaufzählungName der Person, die Luftfahrzeuge betreibt;
        • Strichaufzählungzuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;
        • StrichaufzählungAnschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungsmitgliedstaat;
        • StrichaufzählungLuftfahrzeugzulassungsnummern und die im Antragsjahr für die Luftverkehrstätigkeiten verwendeten Luftfahrzeugtypen;
        • StrichaufzählungNummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt wurden;
        • StrichaufzählungAnschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse einer zustellbevollmächtigten Ansprechperson im Inland; und
        • StrichaufzählungName der Luftfahrzeugeigentümerin oder des Luftfahrzeugeigentümers.
      2. b)Litera bTonnenkilometerdaten:
        • StrichaufzählungZahl der Flüge je Flugplatzpaar;
        • StrichaufzählungZahl der Fluggastkilometer je Flugplatzpaar;
        • StrichaufzählungZahl der Tonnenkilometer je Flugplatzpaar;
        • Strichaufzählungfür die Berechnung der Masse von Fluggästen und aufgegebenem Gepäck verwendete Methode; und
        • StrichaufzählungGesamtzahl der Tonnenkilometer für alle Flüge, die in dem Berichtsjahr durchgeführt wurden und unter die Luftverkehrstätigkeiten fallen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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