§ 14 EZG 2011

EZG 2011 - Emissionszertifikategesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
§ 14.Paragraph 14,

Unabhängige Prüfeinrichtungen für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten und für die Prüfung von Emissionen von Anlagen sowie für Anträge und Berichte gemäß §§ 24a, 24b und 25a und Meldungen gemäß § 27c bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, S. 30. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG sind für die Akkreditierung und Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden. Unabhängige Prüfeinrichtungen für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten und für die Prüfung von Emissionen von Anlagen sowie für Anträge und Berichte gemäß Paragraphen 24 a,, 24b und 25a und Meldungen gemäß Paragraph 27 c, bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, S. 30. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 15, der Richtlinie 2003/87/EG sind für die Akkreditierung und Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 EZG 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 EZG 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 EZG 2011


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 EZG 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 EZG 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EZG 2011 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 EZG 2011
§ 15 EZG 2011