Anl. 1 EZG 2011

Emissionszertifikategesetz 2011

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Die nachstehend angegebenen Schwellenwerte beziehen sich im Allgemeinen auf Produktionskapazitäten oder Leistungen. Führt ein Anlageninhaber mehrere Tätigkeitenzu § 2 Abs. 1 Z 3Kategorien von Seeverkehrstätigkeiten, die in der folgenden Liste unter derselben Ziffer angeführt sind, in einer Anlage oder an einem Standort durch, sind die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zu addieren.

den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen

Tätigkeiten

Treibhausgase

Energieumwandlung und -umformung

1. Feuerungsanlagen mit einer genehmigten Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen)

Kohlenstoffdioxid
2. Mineralölraffinerien Kohlenstoffdioxid
3. Anlagen zur Trockendestillation von Kohle (Kokereien) Kohlenstoffdioxid
Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung

4. Anlagen zum Rösten oder Sintern von Erzen einschließlich sulfidischer Erze

Kohlenstoffdioxid
5. Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Schmelzkapazität von mehr als 2,5 Tonnen pro Stunde Kohlenstoffdioxid
Mineralverarbeitende Industrie

6. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 500 Tonnen pro Tag oder von Kalk in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 Tonnen pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 Tonnen pro Tag

Kohlenstoffdioxid
7. Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzkapazität von mehr als 20 Tonnen pro Tag Kohlenstoffdioxid
8. Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan, mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 Tonnen pro Tag und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m3 und einer Besatzdichte von mehr als 300 kg/m3 Kohlenstoffdioxid
Sonstige Industriezweige

9. Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen

Kohlenstoffdioxid
10. Industrieanlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 Tonnen pro Tag Kohlenstoffdioxid

Seeverkehrstätigkeiten, die unter die Verordnung (EU) 2015/757 fallen, mit Ausnahme der Seeverkehrstätigkeiten, die unter Art. 2 Abs. 1a und bis zum 31. Dezember 2026 unter Art. 2 Abs. 1b der genannten Verordnung fallen.Seeverkehrstätigkeiten, die unter die Verordnung (EU) 2015/757 fallen, mit Ausnahme der Seeverkehrstätigkeiten, die unter Artikel 2, Absatz eins a und bis zum 31. Dezember 2026 unter Artikel 2, Absatz eins b, der genannten Verordnung fallen.

Kohlenstoffdioxid

zusätzlich ab dem 1. Jänner 2026: Methan und Stickstoffoxid

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 13.12.2011 bis 22.12.2020
Die nachstehend angegebenen Schwellenwerte beziehen sich im Allgemeinen auf Produktionskapazitäten oder Leistungen. Führt ein Anlageninhaber mehrere Tätigkeitenzu § 2 Abs. 1 Z 3Kategorien von Seeverkehrstätigkeiten, die in der folgenden Liste unter derselben Ziffer angeführt sind, in einer Anlage oder an einem Standort durch, sind die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zu addieren.

den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen

Tätigkeiten

Treibhausgase

Energieumwandlung und -umformung

1. Feuerungsanlagen mit einer genehmigten Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen)

Kohlenstoffdioxid
2. Mineralölraffinerien Kohlenstoffdioxid
3. Anlagen zur Trockendestillation von Kohle (Kokereien) Kohlenstoffdioxid
Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung

4. Anlagen zum Rösten oder Sintern von Erzen einschließlich sulfidischer Erze

Kohlenstoffdioxid
5. Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Schmelzkapazität von mehr als 2,5 Tonnen pro Stunde Kohlenstoffdioxid
Mineralverarbeitende Industrie

6. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 500 Tonnen pro Tag oder von Kalk in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 Tonnen pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 Tonnen pro Tag

Kohlenstoffdioxid
7. Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzkapazität von mehr als 20 Tonnen pro Tag Kohlenstoffdioxid
8. Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan, mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 Tonnen pro Tag und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m3 und einer Besatzdichte von mehr als 300 kg/m3 Kohlenstoffdioxid
Sonstige Industriezweige

9. Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen

Kohlenstoffdioxid
10. Industrieanlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 Tonnen pro Tag Kohlenstoffdioxid

Seeverkehrstätigkeiten, die unter die Verordnung (EU) 2015/757 fallen, mit Ausnahme der Seeverkehrstätigkeiten, die unter Art. 2 Abs. 1a und bis zum 31. Dezember 2026 unter Art. 2 Abs. 1b der genannten Verordnung fallen.Seeverkehrstätigkeiten, die unter die Verordnung (EU) 2015/757 fallen, mit Ausnahme der Seeverkehrstätigkeiten, die unter Artikel 2, Absatz eins a und bis zum 31. Dezember 2026 unter Artikel 2, Absatz eins b, der genannten Verordnung fallen.

Kohlenstoffdioxid

zusätzlich ab dem 1. Jänner 2026: Methan und Stickstoffoxid

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten