§ 1 ExtPruefVO
- (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für
- 1.Ziffer einsExternistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),
- 2.Ziffer 2Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),
- 2a.Ziffer 2 aExternistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) in Verbindung mit den § 11 Abs. 4 und 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985,Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) in Verbindung mit den Paragraph 11, Absatz 4 und 13 Absatz 3, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,,
- 3.Ziffer 3Externistenprüfungen über eine Schulart (Form, Fachrichtung), sofern nicht Z 4 in Betracht kommt,Externistenprüfungen über eine Schulart (Form, Fachrichtung), sofern nicht Ziffer 4, in Betracht kommt,
- 4.Ziffer 4Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entsprechen (im folgenden Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlußprüfung genannt)
im Bereich der vom Regelungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes erfassten Schulen. - (2)Absatz 2Externistenprüfungen sind unzulässig:
- 1.Ziffer einsüber Praktische Arbeit und Laboratoriumsübungen an Berufsschulen bei Prüfungskandidaten, die weder in einem entsprechenden Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen, noch ein solches abgeschlossen haben;
- 2.Ziffer 2über Bildnerische Erziehung, Bewegungserziehung; Bewegung und Sport und Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik;
- 3.Ziffer 3über Bildnerische Erziehung, Bewegungserziehung; Bewegung und Sport, Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;
- 4.Ziffer 4über Bewegung und Sport; sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Bewegung und Sport jedoch zulässig;
- 5.Ziffer 5über Pflichtpraktika, die während des Unterrichtsjahres durchgeführt werden;
- 6.Ziffer 6über praktischen Unterricht (Werkstätte, Bauhof, Laboratorien u. ä.);
- 7.Ziffer 7über Kindergarten-, Hort- und Heimpraxis sowie Praxis in Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Praxis der Sozialpädagogik in Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;
- 8.Ziffer 8über Technik und Design; sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Technik und Design jedoch zulässig.
- (3)Absatz 3Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund des § 11 Abs. 4, des § 13 Abs. 3 und des § 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund des Paragraph 11, Absatz 4,, des Paragraph 13, Absatz 3 und des Paragraph 23, Absatz 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2016,)
- (5a)Absatz 5 aDie Studienberechtigungsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über folgende Prüfungsgebiete abzulegen:Die Studienberechtigungsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, über folgende Prüfungsgebiete abzulegen:
- 1.Ziffer einseinen Aufsatz über ein allgemeines Thema,
- 2.Ziffer 2weitere Prüfungsgebiete, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung) erforderlich sind (Pflichtfächer) gemäß Anlage 10 und 3. weitere Prüfungsgebiete nach Wahl des Aufnahmsbewerbers aus dem Bereich der angestrebten Schulart (Form, Fachrichtung), seiner fachlichen Voraussetzungen oder der der angestrebten Schulart (Fachrichtung) entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).
Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Z 2 und 3 hat zusammen vier zu betragen. Die Pflichtfächer gemäß Z 2 sind für die vom Prüfungskandidaten gewählte schulische Ausbildung der Anlage 10 zu entnehmen; soweit bei lebenden Fremdsprachen keine Angaben über die Fremdsprache bestehen, hat der Prüfungskandidat die Auswahl zu treffen.Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Ziffer 2 und 3 hat zusammen vier zu betragen. Die Pflichtfächer gemäß Ziffer 2, sind für die vom Prüfungskandidaten gewählte schulische Ausbildung der Anlage 10 zu entnehmen; soweit bei lebenden Fremdsprachen keine Angaben über die Fremdsprache bestehen, hat der Prüfungskandidat die Auswahl zu treffen. - (6)Absatz 6Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die in der Form einer Externistenprüfung abgelegt werden, sind als Externistenprüfungen über den Lehrstoff eines Unterrichtsgegenstandes (Abs. 1 Z 1) abzulegen.Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die in der Form einer Externistenprüfung abgelegt werden, sind als Externistenprüfungen über den Lehrstoff eines Unterrichtsgegenstandes (Absatz eins, Ziffer eins,) abzulegen.
§ 2 ExtPruefVO
- (1)Absatz einsDer Prüfungskandidat hat das Ansuchen um Zulassung zu einer Externistenprüfung schriftlich bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, einzubringen. An der Schule müssen die für die gewählte Externistenprüfung erforderlichen Fachprüfer zur Verfügung stehen. Das Ansuchen hat zu enthalten:
- 1.Ziffer einsdie Art der Externistenprüfung (§ 1);die Art der Externistenprüfung (Paragraph eins,);
- 2.Ziffer 2die Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung);
- 3.Ziffer 3den in Betracht kommenden Lehrplan und bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 die in Betracht kommende Prüfungsordnung;den in Betracht kommenden Lehrplan und bei Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, die in Betracht kommende Prüfungsordnung;
- 4.Ziffer 4die gewählten Prüfungsgebiete
- a)Litera abei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, sofern der Lehrplan alternative Pflichtgegenstände (einschließlich Wahlpflichtgegenstände), die Wahl zwischen mehreren Fremdsprachen oder die Unterrichtsgegenstände Religion und Ethik vorsieht,bei Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, sofern der Lehrplan alternative Pflichtgegenstände (einschließlich Wahlpflichtgegenstände), die Wahl zwischen mehreren Fremdsprachen oder die Unterrichtsgegenstände Religion und Ethik vorsieht,
- b.Litera bbei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 bei Pflichtgegenständen mit Leistungsdifferenzierung unter Angabe des gewählten Leistungsniveaus, sofern dieses aus der Bezeichnung des Prüfungsgebietes nicht hervorgeht,bei Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bei Pflichtgegenständen mit Leistungsdifferenzierung unter Angabe des gewählten Leistungsniveaus, sofern dieses aus der Bezeichnung des Prüfungsgebietes nicht hervorgeht,
- c)Litera cbei Vorprüfungen gemäß § 9 Abs. 4 im Rahmen von Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und Diplomprüfungen, sofern die entsprechende Vorprüfungsverordnung eine Wahlmöglichkeit vorsieht,bei Vorprüfungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, im Rahmen von Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und Diplomprüfungen, sofern die entsprechende Vorprüfungsverordnung eine Wahlmöglichkeit vorsieht,
- d)Litera dbei Hauptprüfungen im Rahmen von Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlußprüfungen, sofern die entsprechenden Reifeprüfungs-, Reife- und Diplomprüfungs-, Diplomprüfungs- und Abschlußprüfungsverordnungen eine Wahlmöglichkeit vorsehen;
- 5.Ziffer 5im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (mit dem auf die Ausbildungsdauer hinweisenden Zusatz)“ bei Hauptprüfungen im Rahmen von Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlussprüfung die gewählte Sprache;
- 6.Ziffer 6einen Themenvorschlag für die im Rahmen einer Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlussprüfung abzulegenden abschließenden Arbeit.
- (1a)Absatz eins aAbs. 1 ist auf Ansuchen um Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung gemäß § 1 Abs. 5a nicht anzuwenden; dieses hat zu enthalten:Absatz eins, ist auf Ansuchen um Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz 5 a, nicht anzuwenden; dieses hat zu enthalten:
- 1.Ziffer einsdie Art der Externistenprüfung (§ 1 Abs. 5a),die Art der Externistenprüfung (Paragraph eins, Absatz 5 a,),
- 2.Ziffer 2die Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung) und
- 3.Ziffer 3das Wahlfach oder, bei weniger als drei Pflichtfächern, die Wahlfächer.
Die Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5a) ist an der Schule abzulegen, die der Aufnahmsbewerber besuchen will.Die Studienberechtigungsprüfung (Paragraph eins, Absatz 5 a,) ist an der Schule abzulegen, die der Aufnahmsbewerber besuchen will. - (2)Absatz 2Gleichzeitig mit dem Ansuchen gemäß Abs. 1 hat der Prüfungskandidat vorzulegen:Gleichzeitig mit dem Ansuchen gemäß Absatz eins, hat der Prüfungskandidat vorzulegen:
- 1.Ziffer einsPersonaldokumente zum Nachweis des Namens und des Geburtsdatums,
- 2.Ziffer 2ein allfälliges Ansuchen um gänzliche bzw. teilweise Befreiung von einem Prüfungsgebiet der Externistenprüfung gemäß § 4 und § 19 Abs. 4,ein allfälliges Ansuchen um gänzliche bzw. teilweise Befreiung von einem Prüfungsgebiet der Externistenprüfung gemäß Paragraph 4 und Paragraph 19, Absatz 4,,
- 3.Ziffer 3einen Vorschlag für einen Termin der Externistenprüfung, bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 zumindest der ersten Zulassungsprüfung,einen Vorschlag für einen Termin der Externistenprüfung, bei Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, zumindest der ersten Zulassungsprüfung,
- 4.Ziffer 4gegebenenfalls das der Externistenprüfung vorausgehende letzte Jahreszeugnis (ausgenommen Berufsschulzeugnis) bzw. Semesterzeugnis oder das Zeugnis über die Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung, sofern jedoch eine Externistenprüfung über eine höhere als die erste Stufe der Berufsschule angestrebt wird, das Zeugnis über die vorangehende Stufe der Berufsschule,
- 5.Ziffer 5im Falle des § 3 Abs. 5 den Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe (§ 28 Abs. 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes) oder einer höheren Schulstufe, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird,im Falle des Paragraph 3, Absatz 5, den Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe (Paragraph 28, Absatz 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes) oder einer höheren Schulstufe, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Ziffer 4, erbracht wird,
- 6.Ziffer 6im Falle des § 3 Abs. 3 den Nachweis der Erfüllung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird undim Falle des Paragraph 3, Absatz 3, den Nachweis der Erfüllung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Ziffer 4, erbracht wird und
- 7.Ziffer 7im Falle des § 1 Abs. 5a (Studienberechtigungsprüfung) den Nachweis der besonderen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, welche spätestens zum Zeitpunkt des erstmaligen Antrittes zur Prüfung vorliegen müssen, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Z 4 erbracht wird.im Falle des Paragraph eins, Absatz 5 a, (Studienberechtigungsprüfung) den Nachweis der besonderen Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 8 c, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, welche spätestens zum Zeitpunkt des erstmaligen Antrittes zur Prüfung vorliegen müssen, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Ziffer 4, erbracht wird.
- (3)Absatz 3Prüfungskandidaten, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, können, sofern der Lehrplan den Unterrichtsgegenstand Ethik nicht vorsieht, auch um Zulassung zur Externistenprüfung aus dem Prüfungsgebiet „Religion” ansuchen, sofern zur Zeit des Ansuchens an der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, Religionsunterricht dieser gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft abgehalten wird.Prüfungskandidaten, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, können, sofern der Lehrplan den Unterrichtsgegenstand Ethik nicht vorsieht, auch um Zulassung zur Externistenprüfung aus dem Prüfungsgebiet „Religion” ansuchen, sofern zur Zeit des Ansuchens an der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, Religionsunterricht dieser gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft abgehalten wird.
- (4)Absatz 4Sieht der Lehrplan die Unterrichtsgegenstände Religion und Ethik vor, so haben Prüfungskandidatinnen und -kandidaten von Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 um Zulassung zur Externistenprüfung aus einem der beiden Prüfungsgebiete anzusuchen.Sieht der Lehrplan die Unterrichtsgegenstände Religion und Ethik vor, so haben Prüfungskandidatinnen und -kandidaten von Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, um Zulassung zur Externistenprüfung aus einem der beiden Prüfungsgebiete anzusuchen.
- (5)Absatz 5Über das Ansuchen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.
§ 2a ExtPruefVO
(1) Zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5a) können für die Prüfungsgebiete gemäß § 1 Abs. 5a Z 1 und 2 Kurse zur Ergänzung des Selbststudiums eingerichtet werden, sofern
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1. | sich mindestens zehn Kandidaten für einen Kurs im betreffenden Prüfungsgebiet angemeldet haben und |
2. | in zumutbarer Entfernung vom Wohnort des Kandidaten keine anderen vergleichbaren Ausbildungsmöglichkeiten im schulischen, im universitären, im Erwachsenenbildungsbereich oder in anderen Bereichen bestehen. |
(2) Die Kurse gemäß Abs. 1 dürfen für ein Prüfungsgebiet das Ausmaß von insgesamt 20 Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
§ 3 ExtPruefVO
(1) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen, auch an den Nahtstellen, wäre.
(2) Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten. Dies gilt auch für den Antritt zu einer oder mehreren Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, sofern durch die Ablegung der erfolgreiche Abschluß einer Schulstufe oder Schulart (Form, Fachrichtung) erreicht werden könnte.
(3) Bei Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlußprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 bezieht sich das im Abs. 1 genannte Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat ein Prüfungskandidat im Rahmen seiner bisherigen Schullaufbahn eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder eine Abschlußprüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, darf er zur Hauptprüfung einer entsprechenden Externistenprüfung nicht früher antreten, als dies bei sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Wiederholung der nicht erfolgreich abgelegten Prüfung nach den diesbezüglichen Prüfungsvorschriften möglich ist.
(4) Sofern für die Aufnahme in eine Schulart, Form oder Fachrichtung neben einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung besondere Aufnahmsvoraussetzungen festgelegt sind, ist überdies der Nachweis der Erfüllung dieser besonderen Aufnahmsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zu einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4.
(5) Für die Zulassung zu einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule, ist ferner der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der 8. Schulstufe (§ 28 Abs. 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes) oder einer höheren Schulstufe bzw. eine diesbezügliche Externistenprüfung Voraussetzung, wobei im Falle der Ablegung einer Externistenprüfung über die 8. Schulstufe der Zeitpunkt der erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung für die Feststellung der Zulassungsvoraussetzung nach Abs. 1 nicht zu berücksichtigen ist. Dem erfolgreichen Besuch der 8. Schulstufe ist eine entsprechende Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gemäß § 25 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes gleichzuhalten, wenn der Prüfungskandidat eine höhere als die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat.
(6) Die Zulassung zur Externistenprüfung hat im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände, die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die Schulstufe oder die Schulstufen und die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 3 die Schulart (Form, Fachrichtung), im Falle des § 1 Abs. 1 Z 4 die Schulart (Form, Fachrichtung) sowie das Thema der abschließenden Arbeit und in allen Fällen den Prüfungstermin oder die Prüfungstermine zu bezeichnen. Standen den Prüfungskandidaten mehrere Prüfungsgebiete (§ 2 Abs. 1 Z 4) zur Wahl, so ist das gewählte Prüfungsgebiet in der Zulassung zu nennen. Standen den Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (mit dem auf die Ausbildungsdauer hinweisenden Zusatz)“ mehrere Sprachen (§ 2 Abs. 1 Z 5) zur Wahl, so ist die gewählte Fremdsprache in der Zulassung zu nennen. Wurde bei einem Ansuchen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 zweiter Halbsatz nicht ein Vorschlag für alle Prüfungstermine eingebracht, so sind nur die Prüfungstermine für jene Zulassungsprüfungen festzusetzen, für die der Prüfungskandidat einen Vorschlag eingebracht hat; ferner ist der frühestmögliche Termin der Hauptprüfung bekanntzugeben.
(7) Die Zulassung zur Externistenprüfung über den Lehrstoff der im folgenden genannten Schulen ist von der Teilnahme in einem praktischen Unterricht bzw. an praktischen Übungen oder einem anderen Nachweis der Erlernung entsprechender Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist: Berufsschule, Wirtschaftskundliches Realgymnasium, Werkschulheim, technische, gewerbliche oder kunstgewerbliche Fachschule, Fachschulen für wirtschaftliche Berufe, Fachschule für Sozialberufe, Höhere technische oder gewerbliche Lehranstalt, Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, Bildungsanstalt für Sozialpädagogik und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten.
(8) Die Zulassung zur Hauptprüfung einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist von der erfolgreichen Ablegung aller in Betracht kommenden Zulassungsprüfungen (§ 9 Abs. 3) und Vorprüfungen (§ 9 Abs. 4) abhängig zu machen.
(9) Die Zulassung zu einer Hauptprüfung, einer Externistenreife- und Diplomprüfung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Erziehertätigkeit (in Kindergärten, Horten oder Heimen) abhängig zu machen. Die Zulassung zu einer Externistenabschlussprüfung an einer Fachschule für Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Sozialarbeit abhängig zu machen.
(9a) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5a) ist, daß der Prüfungskandidat entweder
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1. | das 22. Lebensjahr vollendet hat und |
| eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung) nachweist, oder |
2. | das 20. Lebensjahr vollendet hat, eine Lehrabschlußprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, eine mittlere Schule oder eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige inländische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und eine insgesamt vierjährige Ausbildungsdauer (allenfalls durch Absolvierung eines weiteren Bildungsganges) erreicht hat. |
(10) Sofern ein Prüfungskandidat die letztmögliche Wiederholung einer Externistenprüfung nicht bestanden hat, darf er zu einer gleichen Externistenprüfung nicht mehr zugelassen werden; Externistenprüfungen über eine andere Schulart, Form oder Fachrichtung sind jedoch zulässig.
§ 4 ExtPruefVO
(1) Prüfungskandidaten für eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3, die über einen das Prüfungsgebiet bildenden Pflichtgegenstand ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung mit einer Beurteilung gemäß § 24 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder ein Externistenprüfungszeugnis vorweisen können, sind von der Ablegung der Externistenprüfung in diesem Bereich auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.
(1a) Prüfungskandidaten für eine Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5a) sind auch insofern von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, als sie eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, oder dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, oder Teile einer solchen Prüfung erfolgreich absolviert haben und diese Prüfungen oder Teile von Prüfungen nach Inhalt und Umfang den Prüfungsgebieten gemäß Anlage 10 entsprechen.
(2) Prüfungskandidaten für eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z. 4,
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1. | die über einen das Prüfungsgebiet der Zulassungsprüfung gemäß § 9 Abs. 3 bildenden Pflichtgegenstand ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung mit einer Beurteilung gemäß § 24 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder ein Externistenprüfungszeugnis vorweisen können, sind von der Ablegung der Zulassungsprüfung in diesem Bereich auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist, |
2. | die eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung oder eine entsprechende Externistenprüfung oder einzelne Prüfungsgebiete einer solchen Prüfung oder Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind auf Ansuchen von Prüfungsgebieten, die auch Prüfungsgebiete dieser Prüfungen waren, zu befreien, wenn |
a) | das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird, |
b) | die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist, |
c) | der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, |
d) | das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird und |
e) | der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird oder der Prüfungskandidat im Bereich des Prüfungsgebietes keine Zulassungsprüfung abzulegen hat. |
| Eine Befreiung ist nur in dem Maß zulässig, als zumindest eine Teilprüfung der Hauptprüfung vor der zuständigen Prüfungskommission (§ 5) abzulegen ist. Bei lit. c und d ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen. |
§ 5 ExtPruefVO
- (1)Absatz einsDie Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen.
- (2)Absatz 2Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht aus dem Leiter der Schule oder einem von diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat, als Prüfer.Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 besteht aus dem Leiter der Schule oder einem von diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat, als Prüfer.
- (2a)Absatz 2 aWird eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2a abgelegt, so können Teilprüfungen dieser Externistenprüfung vor der Schulleitung oder einer von dieser zu bestimmenden Lehrperson als Vorsitzendem, einer Einzelprüferin oder einem Einzelprüfer, welche oder welcher von der Schulleitung aus dem Kreis jener Lehrpersonen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellen ist, sowie einer Beisitzerin oder einem Beisitzer abgelegt werden.Wird eine Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a, abgelegt, so können Teilprüfungen dieser Externistenprüfung vor der Schulleitung oder einer von dieser zu bestimmenden Lehrperson als Vorsitzendem, einer Einzelprüferin oder einem Einzelprüfer, welche oder welcher von der Schulleitung aus dem Kreis jener Lehrpersonen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellen ist, sowie einer Beisitzerin oder einem Beisitzer abgelegt werden.
- (3)Absatz 3Die Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 bestehtDie Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, besteht
- 1.Ziffer einsfür die einzelnen Prüfungsgebiete der Hauptprüfung gemäß § 9 Abs. 2für die einzelnen Prüfungsgebiete der Hauptprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2,
- a)Litera aaus der oder dem nach der Geschäftsordnung der Bildungsdirektion zuständigen Bediensteten des Schulqualitätsmanagements oder einem oder einer anderen von der zuständigen Schulbehörde zu bestellenden Experten oder Expertin des mittleren oder höheren Schulwesens oder externen Fachexperten oder Fachexpertin als Vorsitzendem oder Vorsitzender,
- b)Litera baus dem Schulleiter oder der Schulleiterin oder einem oder einer von ihm oder ihr zu bestellenden Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin oder Lehrer oder Lehrerin und
- c)Litera caus einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin aus dem Kreis jener Lehrer und Lehrerinnen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellenden Prüfer oder Prüferin;
- 2.Ziffer 2für die einzelnen Prüfungsgebiete der Zulassungsprüfung gemäß § 9 Abs. 3für die einzelnen Prüfungsgebiete der Zulassungsprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 3,
- a)Litera aaus dem Schulleiter oder der Schulleiterin oder einem oder einer von ihm oder ihr zu bestellenden Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin oder Lehrer oder Lehrerin als Vorsitzendem oder Vorsitzender und
- b)Litera baus einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin aus dem Kreis jener Lehrer und Lehrerinnen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellenden Prüfer oder Prüferin;
- 3.Ziffer 3für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 4,
- a)Litera aaus dem Schulleiter oder der Schulleiterin oder einem oder einer von ihm oder ihr zu bestellenden Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin oder Lehrer oder Lehrerin als Vorsitzenden oder Vorsitzende,
- b)Litera baus dem oder der Abteilungsvorstand oder Abteilungsvorständin, dem Fachvorstand oder der Fachvorständin, dem Werkstätten- oder Bauhofleiter oder der Werkstätten- oder Bauhofleiterin oder einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu bestellenden fachkundigen Lehrer oder Lehrerin und
- c)Litera caus einem oder einer vom Schulleiter oder von der Schulleiterin aus dem Kreis jener Lehrer und Lehrerinnen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellenden Prüfer oder Prüferin.
- (4)Absatz 4Sofern die zuständige Schulbehörde Prüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichtet, kann sie auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder der Prüfungskommission bestellen.
- (5)Absatz 5Sofern der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen an bestimmten Schulen einrichtet, kann er auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen.
- (6)Absatz 6Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 3 Z 1 und 3 ist die Anwesenheit aller in Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Kommissionsmitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des oder der Vorsitzenden gemäß Abs. 3 Z 1 und erforderlichenfalls bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder die Schulleiterin oder durch einen oder eine von diesem oder dieser zu bestellenden Lehrer oder Lehrerin. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers oder der Prüferin mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen.Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 3 ist die Anwesenheit aller in Absatz 3, Ziffer eins und 3 genannten Kommissionsmitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des oder der Vorsitzenden gemäß Absatz 3, Ziffer eins und erforderlichenfalls bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder die Schulleiterin oder durch einen oder eine von diesem oder dieser zu bestellenden Lehrer oder Lehrerin. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers oder der Prüferin mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen.
- (7)Absatz 7Der Prüfungskandidat darf die Prüfungskommission – ausgenommen in den in den Abs. 8 und 9 angeführten Fällen – wechseln. Im Falle eines Wechsels der Prüfungskommission hat sich der Prüfungskandidat bei der bisherigen Prüfungskommission schriftlich abzumelden. Diese hat dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die bis zum Zeitpunkt der Abmeldung abgelegten Prüfungen auszustellen.Der Prüfungskandidat darf die Prüfungskommission – ausgenommen in den in den Absatz 8 und 9 angeführten Fällen – wechseln. Im Falle eines Wechsels der Prüfungskommission hat sich der Prüfungskandidat bei der bisherigen Prüfungskommission schriftlich abzumelden. Diese hat dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die bis zum Zeitpunkt der Abmeldung abgelegten Prüfungen auszustellen.
- (8)Absatz 8Die Wiederholung einer Externistenprüfung gemäß § 16 ist bei der Prüfungskommission abzulegen, bei der die Externistenprüfung nicht bestanden wurde.Die Wiederholung einer Externistenprüfung gemäß Paragraph 16, ist bei der Prüfungskommission abzulegen, bei der die Externistenprüfung nicht bestanden wurde.
- (9)Absatz 9Ein Wechsel der Prüfungskommission während der Hauptprüfung (§ 9 Abs. 2) ist nicht zulässig.Ein Wechsel der Prüfungskommission während der Hauptprüfung (Paragraph 9, Absatz 2,) ist nicht zulässig.
§ 6 ExtPruefVO
(1) Die Externistenprüfung über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände (§ 1 Abs. 1 Z 1) hat den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes (der betreffenden Unterrichtsgegenstände) entsprechend der Zulassung (§ 3 Abs. 6) zu umfassen.
(2) Externistenprüfungen können nur über den Lehrstoff eines geltenden Lehrplanes oder eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Externistenprüfung außer Kraft getreten ist.
(3) Die Externistenprüfung besteht
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a) | aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen nach dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe(n) Schularbeiten durchzuführen sind, |
b) | aus einer mündlichen Teilprüfung und praktischen Klausurarbeit in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 11 der Leistungsbeurteilungsverordnung nicht unzulässig ist, sowie in Musikerziehung, in Musikerziehung, Stimmbildung und Sprechtechnik und in Instrumentalunterricht in Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, |
c) | aus einer praktischen Klausurarbeit in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung, wenn die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 11 der Leistungsbeurteilungsverordnung unzulässig ist, |
d) | aus einer mündlichen Prüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen. |
(4) Die Dauer einer schriftlichen Klausurarbeit hat der Dauer der im betreffenden Lehrplanbereich oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der in einem vergleichbaren Lehrplanbereich vorgeschriebenen längsten Schularbeit zu entsprechen.
(5) Die Dauer einer mündlichen oder praktischen Prüfung hat die für die Gewinnung eines sicheren Urteiles über die Kenntnisse des Prüfungskandidaten notwendige Zeit zu umfassen.
(6) Prüfungsanforderungen und -methoden von Studienberechtigungsprüfungen (§ 1 Abs. 5a) sind unter Abweichung von Abs. 1, 3 und 4 der Anlage 10 zu entnehmen.
§ 7 ExtPruefVO
- (1)Absatz einsDie Externistenprüfung über einzelne Schulstufen (§ 1 Abs. 1 Z 2) hat den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe(n) entsprechend der Zulassung (§ 3 Abs. 6) zu umfassen.Die Externistenprüfung über einzelne Schulstufen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) hat den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe(n) entsprechend der Zulassung (Paragraph 3, Absatz 6,) zu umfassen.
- (2)Absatz 2Die Externistenprüfung gemäß Abs. 1 umfasstDie Externistenprüfung gemäß Absatz eins, umfasst
- 1.Ziffer einsnicht die in § 1 Abs. 2 genannten Unterrichtsgegenstände,nicht die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Unterrichtsgegenstände,
- 2.Ziffer 2den Unterrichtsgegenstand Religion dann, wenn er gemäß § 2 Abs. 3 oder 4 gewählt wurde,den Unterrichtsgegenstand Religion dann, wenn er gemäß Paragraph 2, Absatz 3, oder 4 gewählt wurde,
- 3.Ziffer 3den Unterrichtsgegenstand Ethik dann, wenn
- a)Litera aer im Lehrplan vorgesehen ist und
- b)Litera bnicht gemäß § 2 Abs. 4 der Unterrichtsgegenstand Religion gewählt wurde.nicht gemäß Paragraph 2, Absatz 4, der Unterrichtsgegenstand Religion gewählt wurde.
- (3)Absatz 3Externistenprüfungen können nur über den Lehrstoff eines geltenden Lehrplanes oder eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Externistenprüfung außer Kraft getreten ist. Hat ein Prüfungskandidat einen Teil der Externistenprüfung nach einem länger als drei Jahre nicht mehr geltenden Lehrplan abgelegt, so hat er eine Prüfung über den durch den neuen Lehrplan gegenüber dem außer Kraft getretenen Lehrplan vorgesehenen zusätzlichen Lehrstoff abzulegen; dies gilt auch bei Anrechnungen gemäß § 4. Legt der Prüfungskandidat eine Externistenprüfung über mehrere Schulstufen ab, so gilt die Frist von drei Jahren nur für die letzte Schulstufe und verlängert sich diese Frist für die vorhergehenden Schulstufen um den entsprechenden Zeitraum.Externistenprüfungen können nur über den Lehrstoff eines geltenden Lehrplanes oder eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Externistenprüfung außer Kraft getreten ist. Hat ein Prüfungskandidat einen Teil der Externistenprüfung nach einem länger als drei Jahre nicht mehr geltenden Lehrplan abgelegt, so hat er eine Prüfung über den durch den neuen Lehrplan gegenüber dem außer Kraft getretenen Lehrplan vorgesehenen zusätzlichen Lehrstoff abzulegen; dies gilt auch bei Anrechnungen gemäß Paragraph 4, Legt der Prüfungskandidat eine Externistenprüfung über mehrere Schulstufen ab, so gilt die Frist von drei Jahren nur für die letzte Schulstufe und verlängert sich diese Frist für die vorhergehenden Schulstufen um den entsprechenden Zeitraum.
- (4)Absatz 4§ 6 Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden.Paragraph 6, Absatz 3 bis 5 sind anzuwenden.
§ 8 ExtPruefVO
(1) Die Externistenprüfung über eine Schulart (Form und Fachrichtung) (§ 1 Abs. 1 Z 3) hat den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände aller Stufen der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) entsprechend der Zulassung (§ 3 Abs. 6) zu umfassen.
(2) § 6 Abs. 3 bis 5 sowie § 7 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
§ 9 ExtPruefVO
- (1)Absatz einsDie Externistenreifeprüfungen, die Externistenreife- und Diplomprüfungen, die Externistendiplomprüfungen und die Externistenabschlußprüfungen (§ 1 Abs. 1 Z 4) bestehen aus Zulassungsprüfungen, allfälligen Vorprüfungen und der Hauptprüfung.Die Externistenreifeprüfungen, die Externistenreife- und Diplomprüfungen, die Externistendiplomprüfungen und die Externistenabschlußprüfungen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,) bestehen aus Zulassungsprüfungen, allfälligen Vorprüfungen und der Hauptprüfung.
- (1a)Absatz eins aExternistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen können nur über den Lehrstoff eines Lehrplanes und nach einer Prüfungsordnung abgelegt werden, die nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Hauptprüfung nicht mehr anzuwenden sind. Hat ein Prüfungskandidat einen Teil der betreffenden Externistenprüfung nach einem länger als drei Jahre nicht mehr geltenden Lehrplan abgelegt, so hat er eine Prüfung über den durch den neuen Lehrplan gegenüber dem außer Kraft getretenen Lehrplan vorgesehenen zusätzlichen Lehrstoff abzulegen; dies gilt auch bei Anrechnungen gemäß § 4.Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen können nur über den Lehrstoff eines Lehrplanes und nach einer Prüfungsordnung abgelegt werden, die nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Hauptprüfung nicht mehr anzuwenden sind. Hat ein Prüfungskandidat einen Teil der betreffenden Externistenprüfung nach einem länger als drei Jahre nicht mehr geltenden Lehrplan abgelegt, so hat er eine Prüfung über den durch den neuen Lehrplan gegenüber dem außer Kraft getretenen Lehrplan vorgesehenen zusätzlichen Lehrstoff abzulegen; dies gilt auch bei Anrechnungen gemäß Paragraph 4,
- (2)Absatz 2Auf die Hauptprüfung sind die Bestimmungen über die Prüfungsgebiete der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlußprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht; hiebei ist jene Fassung der betreffenden Verordnung anzuwenden, die gleichzeitig mit jenem Lehrplan in Geltung steht oder gestanden ist, über den der Prüfungskandidat die betreffende Externistenprüfung ablegt. Kommen für einen Lehrplan mehrere Prüfungsordnungen in Betracht, so ist die jüngere Prüfungsordnung anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jene Bestimmungen der Prüfungsordnungen, die mit dem Schulbesuch im Zusammenhang stehen. Die Festsetzung der nicht vom Prüfungskandidaten zu wählenden Prüfungsgebiete im Rahmen einer Hauptprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission vorzunehmen und dem Prüfungskandidaten zusammen mit der Zulassung zur ersten Zulassungsprüfung bekanntzugeben.Auf die Hauptprüfung sind die Bestimmungen über die Prüfungsgebiete der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlußprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht; hiebei ist jene Fassung der betreffenden Verordnung anzuwenden, die gleichzeitig mit jenem Lehrplan in Geltung steht oder gestanden ist, über den der Prüfungskandidat die betreffende Externistenprüfung ablegt. Kommen für einen Lehrplan mehrere Prüfungsordnungen in Betracht, so ist die jüngere Prüfungsordnung anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jene Bestimmungen der Prüfungsordnungen, die mit dem Schulbesuch im Zusammenhang stehen. Die Festsetzung der nicht vom Prüfungskandidaten zu wählenden Prüfungsgebiete im Rahmen einer Hauptprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission vorzunehmen und dem Prüfungskandidaten zusammen mit der Zulassung zur ersten Zulassungsprüfung bekanntzugeben.
- (3)Absatz 3Zulassungsprüfungen sind abzulegen
- 1.Ziffer einsüber den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände, die nicht ein Prüfungsgebiet der mündlichen Vorprüfung im Sinne des Abs. 4 oder des mündlichen Teiles der Hauptprüfung bilden, im Umfang aller Stufen ab der 9. Schulstufe, wobei auf § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 4 Bedacht zu nehmen ist,über den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände, die nicht ein Prüfungsgebiet der mündlichen Vorprüfung im Sinne des Absatz 4, oder des mündlichen Teiles der Hauptprüfung bilden, im Umfang aller Stufen ab der 9. Schulstufe, wobei auf Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 4, Bedacht zu nehmen ist,
- 2.Ziffer 2bei Prüfungsgebieten, die mehrere Pflichtgegenstände umfassen, über den Lehrstoff jener Pflichtgegenstände, die nicht Gegenstand der Hauptprüfung sein werden, im Umfang aller Stufen ab der 9. Schulstufe,
- 2a.Ziffer 2 ain nicht durch Z 1 und 2 erfassten, nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenständen über jene im Lehrplan ab der 10. Schulstufe vorgeschriebenen Lehrstoffe, über die eine erfolgreiche Ablegung einer Semesterprüfung nicht nachgewiesen wird,in nicht durch Ziffer eins und 2 erfassten, nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenständen über jene im Lehrplan ab der 10. Schulstufe vorgeschriebenen Lehrstoffe, über die eine erfolgreiche Ablegung einer Semesterprüfung nicht nachgewiesen wird,
- 3.Ziffer 3in nicht durch Z 1 und 2 erfaßten Pflichtgegenständen, sofern sie lehrplanmäßig ab der neunten Schulstufe in mehr als zwei Schuljahren unterrichtet werden, über den im Lehrplan vorgesehenen Lehrstoff für die den letzten zwei Stufen des betreffenden Pflichtgegenstandes vorangehenden Stufen ab der 9. Schulstufe undin nicht durch Ziffer eins und 2 erfaßten Pflichtgegenständen, sofern sie lehrplanmäßig ab der neunten Schulstufe in mehr als zwei Schuljahren unterrichtet werden, über den im Lehrplan vorgesehenen Lehrstoff für die den letzten zwei Stufen des betreffenden Pflichtgegenstandes vorangehenden Stufen ab der 9. Schulstufe und
- 4.Ziffer 4in den nicht durch Z 1 und 2 erfaßten Pflichtgegenständen, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, über den im Lehrplan vorgesehenen Lehrstoff der letzten beiden Stufen, sofern bei der Vorprüfung im Sinne des Abs. 4 oder bei der Hauptprüfung keine schriftliche Klausurarbeit abzulegen ist.in den nicht durch Ziffer eins und 2 erfaßten Pflichtgegenständen, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, über den im Lehrplan vorgesehenen Lehrstoff der letzten beiden Stufen, sofern bei der Vorprüfung im Sinne des Absatz 4, oder bei der Hauptprüfung keine schriftliche Klausurarbeit abzulegen ist.
Sofern auf Zulassungsprüfungen ein bisheriger Schulbesuch oder frühere Prüfungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 angerechnet werden, gelten sie als im Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Schulbesuches oder der betreffenden Prüfung als abgelegt.Sofern auf Zulassungsprüfungen ein bisheriger Schulbesuch oder frühere Prüfungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, angerechnet werden, gelten sie als im Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Schulbesuches oder der betreffenden Prüfung als abgelegt. - (4)Absatz 4Auf eine allfällige Vorprüfung sind die Bestimmungen über die Prüfungsgebiete der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht; hiebei ist jene Fassung der betreffenden Verordnung anzuwenden, die gleichzeitig mit jenem Lehrplan in Geltung steht oder gestanden ist, über den der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin die betreffende Externistenprüfung ablegt. Kommen für einen Lehrplan mehrere Prüfungsordnungen in Betracht, so ist die jüngere Prüfungsordnung anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jene Bestimmungen der Prüfungsordnungen, die mit dem Schulbesuch im Zusammenhang stehen.
- (5)Absatz 5Auf die Hauptprüfung sowie eine allfällige Vorprüfung gemäß Abs. 4 finden hinsichtlich der Dauer die Bestimmungen der entsprechenden Verordnungen über die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung, die Abschlußprüfung bzw. die Vorprüfung mit der Maßgabe Anwendung, daß für die mündlichen Prüfungen statt der in diesen Verordnungen vorgeschriebenen Höchstdauer § 6 Abs. 5 gilt und jene Fassung der betreffenden Verordnung anzuwenden ist, die gleichzeitig mit jenem Lehrplan in Geltung steht oder gestanden ist, über den der Prüfungskandidat die betreffende Externistenprüfung ablegt. Kommen für einen Lehrplan mehrere Prüfungsordnungen in Betracht, so ist die jüngere Prüfungsordnung anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jene Bestimmungen der Prüfungsordnungen, die mit dem Schulbesuch im Zusammenhang stehen.Auf die Hauptprüfung sowie eine allfällige Vorprüfung gemäß Absatz 4, finden hinsichtlich der Dauer die Bestimmungen der entsprechenden Verordnungen über die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung, die Abschlußprüfung bzw. die Vorprüfung mit der Maßgabe Anwendung, daß für die mündlichen Prüfungen statt der in diesen Verordnungen vorgeschriebenen Höchstdauer Paragraph 6, Absatz 5, gilt und jene Fassung der betreffenden Verordnung anzuwenden ist, die gleichzeitig mit jenem Lehrplan in Geltung steht oder gestanden ist, über den der Prüfungskandidat die betreffende Externistenprüfung ablegt. Kommen für einen Lehrplan mehrere Prüfungsordnungen in Betracht, so ist die jüngere Prüfungsordnung anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jene Bestimmungen der Prüfungsordnungen, die mit dem Schulbesuch im Zusammenhang stehen.
- (6)Absatz 6Auf die Form und Dauer der Zulassungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 sind § 6 Abs. 3 bis 5 anzuwenden.Auf die Form und Dauer der Zulassungsprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 sind Paragraph 6, Absatz 3 bis 5 anzuwenden.
§ 10 ExtPruefVO
(1) Die Prüfungstermine für die Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie die Zulassungs- und Vorprüfungen im Rahmen der Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen. Die Festsetzung hat dem Antrag des Prüfungskandidaten zu entsprechen, sofern Bestimmungen dieser Verordnung nicht entgegenstehen, es sich nicht um schulfreie Tage handelt sowie der Vorsitzende und die Prüfer voraussichtlich zur Verfügung stehen.
(2) Die Prüfungstermine der Hauptprüfung im Rahmen der Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 hat
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1. | hinsichtlich der gemäß den Prüfungsordnungen standardisierten Klausurarbeiten und mündlichen Kompensationsprüfungen von standardisierten Klausurarbeiten der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung und |
2. | hinsichtlich der übrigen Prüfungsgebiete der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnungen über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung, der die Externistenprüfung entspricht, |
festzusetzen. Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission hat weiters die konkreten Termine für die Vorlage der im Rahmen der abschließenden Arbeit zu erstellenden schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) festzulegen. |
§ 11 ExtPruefVO
(1) Die Prüfungskandidaten haben sich zu Beginn jeder schriftlichen Klausurarbeit sowie der mündlichen und praktischen Teilprüfung mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen, soweit sie nicht einem Mitglied der Prüfungskommission oder dem aufsichtsführenden Lehrer persönlich bekannt sind.
(2) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen. Sofern dies im betreffenden Prüfungstermin möglich ist, ist eine neue Aufgabe zu stellen; ist dies nicht möglich, so ist auf Antrag des Prüfungskandidaten ein neuer Prüfungstermin vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen; bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind, sofern im Rahmen der Hauptprüfung gemäß § 9 Abs. 2 oder der Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4 Leistungen vorgetäuscht werden, die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung, Abschlußprüfung und Vorprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.
§ 12a ExtPruefVO
Für mündliche Kompensationsprüfungen im Rahmen von Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.
§ 12 ExtPruefVO
(1) Die Festlegung der Aufgabenstellungen für die schriftliche Klausurarbeit im Rahmen einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 obliegt dem für das Prüfungsgebiet bestellten Prüfer nach Maßgabe der für vergleichbare Schularbeiten geltenden Bestimmungen, bei Studienberechtigungsprüfungen nach Maßgabe der Anlage 10. Auf die Festlegung und die Auswahl der Aufgabenstellungen für die schriftlichen Klausurarbeiten im Rahmen einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind die diesbezüglichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission, bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 der Schulleiter, hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung durch die Mitglieder der Prüfungskommission in jedem Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.
(3) Bei den schriftlichen Klausurarbeiten dürfen, sofern die Verordnung über die Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung, der die Externistenprüfung entspricht, nicht anderes anordnet, jene Hilfsmittel verwendet werden, die auch bei vergleichbaren Arbeiten bei ordentlichem Schulbesuch verwendet werden. Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem abzunehmen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
(4) Für die schriftliche Klausurarbeit dürfen nur besonders gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat unmittelbar nach der Ausgabe mit seinem Namen zu versehen hat, und allfällige erlaubte Arbeitsbehelfe verwendet werden.
(5) Die Aufgabenstellungen und Hinweise sind den Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen und schriftlich vorzulegen. Die für die Mitteilung der Aufgabenstellung verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(6) Das Verlassen des Prüfungsraumes während der schriftlichen Prüfung ist nur in dringenden Fällen und nur einzeln zu gestatten. Das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die Prüfung stattfindet, ist während der vorgesehenen Arbeitszeit unzulässig, sofern die Klausurarbeit noch nicht abgeliefert ist. Bis zum Abschluß der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.
(7) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung der schriftlichen Klausurarbeit diese sowie alle Entwürfe und Aufzeichnungen einschließlich des zur Verfügung gestellten besonders gekennzeichneten Papiers gemäß Abs. 4 abzugeben und den Prüfungsraum unverzüglich zu verlassen.
(8) Tritt während der schriftlichen Klausurarbeit ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet, oder den ordnungsgemäßen Ablauf der schriftlichen Klausurarbeit schwerwiegend beeinträchtigt, so ist diese Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen. In diesem Falle ist diese Klausurarbeit nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, andernfalls in einem neuen Prüfungstermin, jedenfalls mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.
(9) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem festgesetzten Termin für die mündliche Kompensationsprüfung nachweislich bekannt zu geben.
§ 13 ExtPruefVO
(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Dem Vorsitzenden der Prüfungskommission obliegt die Leitung der mündlichen Prüfung.
(3) Dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin sind in jedem Prüfungsgebiet der Zulassungsprüfung mindestens zwei voneinander unabhängige Fragen vom Prüfer oder von der Prüferin schriftlich vorzulegen. Auf die Hauptprüfung sind die diesbezüglichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht, ausgenommen die Bestimmungen über die Dauer der mündlichen Prüfung.
(4) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Prüfung ist bei Bedarf jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist einzuräumen.
(5) Bei den mündlichen Prüfungen dürfen, sofern die Verordnung über die Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung, der die Externistenprüfung entspricht, nicht anderes anordnet, jene Hilfsmittel verwendet werden, die auch bei vergleichbaren mündlichen Prüfungen bei ordentlichem Schulbesuch verwendet werden. Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem abzunehmen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
(6) Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, sich an den mündlichen Prüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer gestellten Fragen zu beteiligen und die Dauer der Prüfung festzulegen.
(7) Die mündliche Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Auf eine sachlich und sprachlich richtige Ausdrucksweise des Prüfungskandidaten ist Wert zu legen.
§ 14 ExtPruefVO
Auf die Durchführung der praktischen Prüfungen sind die Bestimmungen des § 13 sinngemäß anzuwenden.
§ 15 ExtPruefVO
(1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz sowie der §§ 12 bis 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung Anwendung.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen (der Vorprüfung) als auch auf die Beurteilung des jeweiligen Prüfungsgebietes (der Vorprüfung, der abschließenden Arbeit, der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung) anzuwenden.
(3) Die Beurteilungen hat die Prüfungskommission in nichtöffentlichen Sitzungen vorzunehmen.
(4) Für einen Beschluss der Prüfungskommission der Hauptprüfung und der Vorprüfung von Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist § 5 Abs. 6 anzuwenden. In den übrigen Fällen sind für einen Beschluss der Prüfungskommission die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Dritteln der weiteren Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der von den Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nur mit, wenn außer ihm nur ein Prüfer der Prüfungskommission angehört. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende entscheidet im Falle der Stimmengleichheit.
(5) Im Falle einer Ergänzungsprüfung gemäß § 7 Abs. 3 zweiter Satz ist die Beurteilung der ursprünglichen Prüfung unter Bedachtnahme auf den Umfang der beiden Prüfungen in die neue Beurteilung miteinzubeziehen.
(6) Auf die Hauptprüfung (§ 9 Abs. 2) und die Vorprüfung (§ 9 Abs. 4) sind die Bestimmungen der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung, Abschlußprüfung bzw. Vorprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht, sofern in den vorhergehenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016)
§ 16 ExtPruefVO
- (1)Absatz einsWenn ein Prüfungskandidat eine Externistenprüfung nicht besteht, so ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem frühesten Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. Bei der Festlegung des Termines sind auf die bei der Prüfung festgestellten Mängel und die für die Beseitigung dieser Mängel erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen. Sofern der neue Termin in die Hauptferien fiele, ist er so festzusetzen, daß er am Beginn des folgenden Schuljahres liegt.
- (1a)Absatz eins aWenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2a nicht besteht, können die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat innerhalb von drei Tagen ab Zustellung der Entscheidung, dass die Externistenprüfung nicht bestanden worden ist, um Zulassung zur Wiederholung einer Externistenprüfung bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, ansuchen. In diesem Fall ist die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu einer Wiederholung jener Prüfungsgebiete, welche negativ beurteilt wurden, von der Schulleitung oder einer von dieser zu bestimmenden Lehrperson als Vorsitzendem der Prüfungskommission zuzulassen. Abweichend von Abs. 1 ist der neue Termin jedenfalls innerhalb der ersten beiden Wochen des folgenden Schuljahres festzusetzen. Wird zudem ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass die Externistenprüfung nicht bestanden wurde, eingebracht, so gilt das Ansuchen als zurückgezogen, wenn dem Widerspruch stattgegeben wird.Wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat eine Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a, nicht besteht, können die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat innerhalb von drei Tagen ab Zustellung der Entscheidung, dass die Externistenprüfung nicht bestanden worden ist, um Zulassung zur Wiederholung einer Externistenprüfung bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, ansuchen. In diesem Fall ist die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu einer Wiederholung jener Prüfungsgebiete, welche negativ beurteilt wurden, von der Schulleitung oder einer von dieser zu bestimmenden Lehrperson als Vorsitzendem der Prüfungskommission zuzulassen. Abweichend von Absatz eins, ist der neue Termin jedenfalls innerhalb der ersten beiden Wochen des folgenden Schuljahres festzusetzen. Wird zudem ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass die Externistenprüfung nicht bestanden wurde, eingebracht, so gilt das Ansuchen als zurückgezogen, wenn dem Widerspruch stattgegeben wird.
- (2)Absatz 2Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung nicht besteht, ist er zu höchstens zwei weiteren Wiederholungen zuzulassen. Hinsichtlich der Termine sind die Bestimmungen des Abs. 1 anzuwenden. Diese Bestimmung gilt nicht für Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, welche eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2a ablegen.Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung nicht besteht, ist er zu höchstens zwei weiteren Wiederholungen zuzulassen. Hinsichtlich der Termine sind die Bestimmungen des Absatz eins, anzuwenden. Diese Bestimmung gilt nicht für Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, welche eine Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a, ablegen.
- (3)Absatz 3Bei der Wiederholung einer Externistenprüfung ist eine positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit nicht zu wiederholen.
- (4)Absatz 4Bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind auf die Hauptprüfung gemäß § 9 Abs. 2 und auf die Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4 anstelle der vorstehenden Absätze die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung, Abschlußprüfung und Vorprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.Bei Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, sind auf die Hauptprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und auf die Vorprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, anstelle der vorstehenden Absätze die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung, Abschlußprüfung und Vorprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 385/2008)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2008,)
- (6)Absatz 6Wiederholungen von Externistenprüfungen können nur über den Lehrstoff eines geltenden Lehrplanes oder eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht länger als vier Jahre vor der Ablegung der Wiederholung außer Kraft getreten ist. Bei der Wiederholung von Externistenprüfungen über mehrere Schulstufen gilt die Frist von vier Jahren nur für die letzte Schulstufe und verlängert sich diese Frist für die vorhergehenden Schulstufen um den entsprechenden Zeitraum.
§ 17 ExtPruefVO
- (1)Absatz einsIst ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Externistenprüfung oder aus Teilen derselben verhindert, hat er – nach Möglichkeit vor dem festgesetzten Prüfungstermin – die Verhinderung bekanntzugeben und um einen neuen Termin bei der Prüfungskommission anzusuchen. Auf die Festsetzung des Termines ist § 10 anzuwenden. Ist die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat an einer Wiederholung einer Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2a gerechtfertigt verhindert, so ist hinsichtlich der Festsetzung eines Termins ergänzend ein neuer Termin bis spätestens 30. November des Jahres der Ablegung der Externistenprüfung festzusetzen.Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Externistenprüfung oder aus Teilen derselben verhindert, hat er – nach Möglichkeit vor dem festgesetzten Prüfungstermin – die Verhinderung bekanntzugeben und um einen neuen Termin bei der Prüfungskommission anzusuchen. Auf die Festsetzung des Termines ist Paragraph 10, anzuwenden. Ist die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat an einer Wiederholung einer Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a, gerechtfertigt verhindert, so ist hinsichtlich der Festsetzung eines Termins ergänzend ein neuer Termin bis spätestens 30. November des Jahres der Ablegung der Externistenprüfung festzusetzen.
- (2)Absatz 2Bei einem Rücktritt von einer Externistenprüfung oder eines Teiles derselben ist Abs. 1 anzuwenden. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig. Die betreffende Prüfung ist zu beurteilen.Bei einem Rücktritt von einer Externistenprüfung oder eines Teiles derselben ist Absatz eins, anzuwenden. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig. Die betreffende Prüfung ist zu beurteilen.
§ 18 ExtPruefVO
(1) Über jede Externistenprüfung ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen, das die Prüfungskommission, die Daten des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellung, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen, den Beginn und das Ende der einzelnen Prüfungen sowie allfällige besondere Vorkommnisse zu enthalten hat.
(2) Mit der Führung des Prüfungsprotokolles hat der Vorsitzende ein Mitglied der Prüfungskommission zu beauftragen, sofern er nicht selbst das Prüfungsprotokoll führt.
§ 19 ExtPruefVO
(1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen, oder ist er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.
(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der Klausurarbeit für ihn nicht erbringbaren Leistungen in der mündlichen Prüfung, allenfalls auch in schriftlicher Form, nachzuweisen.
(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die mündliche Prüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchzuführen, so ist ihm nach Möglichkeit im Rahmen einer schriftlichen Klausurarbeit Gelegenheit zu geben, die bei der mündlichen Prüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen schriftlich nachzuweisen.
(3a) Bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind im Falle einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Prüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch den betreffenden Prüfungskandidaten oder die betreffende Prüfungskandidatin ermöglichen.
(4) Wenn mit den Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3a nicht das Auslangen gefunden werden kann, hat der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin diesen oder diese von der Ablegung der Externistenprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten der Prüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu befreien, sofern er oder sie die entsprechende Prüfung wegen eines nicht nur vorübergehenden körperlichen Gebrechens oder einer gesundheitlichen Gefährdung nicht ablegen kann und sofern sichergestellt ist, dass die Bildungs- und Lehraufgabe der entsprechenden Schulform grundsätzlich erfüllt wird. Der oder die Vorsitzende kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
§ 20 ExtPruefVO
(1) Auf das Externistenprüfungszeugnis von Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind die Bestimmungen des § 39 des Schulunterrichtsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen hinsichtlich der vorgezogenen Teilprüfung nicht gelten und dass Bezugnahmen auf den Unterricht in Abs. 2 Z 3 und auf den Schulbesuch in Abs. 2 Z 8 auf die Externistenprüfung zu übertragen sind. Das Externistenprüfungszeugnis der übrigen Externistenprüfungen hat zu enthalten:
| | | | | | | | | | |
1. | Standort der Externistenprüfungskommission; |
2. | Familien- und Vornamen sowie Geburtsdatum des Prüfungskandidaten; |
3. | Prüfungsgebiet(e), erforderlichenfalls Stufe sowie Schulart (Form, Fachrichtung), bei Pflichtgegenständen mit Leistungsdifferenzierung die gewählte Leistungsgruppe, sofern diese aus der Bezeichnung des Prüfungsgebietes nicht hervorgeht; bei leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in Neuen Mittelschulen ein Hinweis auf die Beurteilung nach den Anforderungen der vertieften oder grundlegenden Allgemeinbildung; |
4. | Beurteilung der einzelnen Prüfungsgebiete und Gesamtbeurteilung; |
5. | allfällige Befreiungen von Prüfungsgebieten unter Angabe des Grundes; |
6. | allenfalls die Zulässigkeit einer Wiederholung; |
7. | allfällige mit dem Externistenprüfungszeugnis verbundene Berechtigungen sowie allfällige Einschränkungen gegenüber mit dem Schulbesuch verbundenen Berechtigungen; |
8. | Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden, Rundsiegel der Schule. |
(2) Als Standort der Externistenprüfungskommission ist die Bezeichnung der Schule anzugeben, bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ist überdies ein Hinweis auf die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen.
(3) Bei den Prüfungsgebieten sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände entsprechend der Bezeichnung im Lehrplan, bei der Hauptprüfung gemäß § 9 Abs. 2 und der Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4 die Prüfungsgebiete entsprechend den anzuwendenden Prüfungsvorschriften anzuführen. Bei den lebenden Fremdsprachen ist die Bezeichnung der Fremdsprache sowie erforderlichenfalls der Vermerk „Erste lebende Fremdsprache” bzw. „Zweite lebende Fremdsprache” bzw. „Dritte lebende Fremdsprache” anzuführen. Bei Externistenprüfungen über den Unterrichtsgegenstand Religion ist die betreffende Religion anzugeben.
(4) Die Beurteilung der Leistungen ist in Worten zu schreiben.
(5) Folgende Gesamtbeurteilungen sind aufzunehmen:
| | | | | | | | | | |
1. | Bei Externistenprüfungszeugnissen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) (§ 1 Abs. 1 Z 2) und über eine Schulart (Form, Fachrichtung) (§ 1 Abs. 1 Z 3): |
a) | „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” (§ 22 Abs. 2 lit. g bzw. § 22a Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes sind anzuwenden); |
b) | „mit gutem Erfolg bestanden” (§ 22 Abs. 2 lit. h bzw. § 22a Abs. 2 Z 9 des Schulunterrichtsgesetzes sind anzuwenden); |
c) | „bestanden”, wenn keine Beurteilung über den Lehrstoff von Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend” erfolgt und die Voraussetzungen nach lit. a nicht gegeben sind; |
d) | „nicht bestanden”, wenn Beurteilungen über den Lehrstoff von einem oder mehreren Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend” erfolgen; |
2. | bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 die Gesamtbeurteilung |
a) | „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut” und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut” beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend” hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut” über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen; |
b) | „mit gutem Erfolg bestanden”, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend” beurteilt wird und im übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut” wie mit „Befriedigend” beurteilt werden; |
c) | „bestanden”, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend” beurteilt wird und die Voraussetzungen nach lit. a und b nicht gegeben sind; |
d) | „nicht bestanden”, wenn die Leistung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend” beurteilt wird. |
| (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016) |
(6) Im Externistenprüfungszeugnis über Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 sind die Pflichtgegenstände anzugeben, die im Lehrplan der betreffenden Schulart vorgesehen sind, über die jedoch eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 2 unzulässig ist.
(7) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 4 oder gemäß § 19 Abs. 4 ist in das Externistenprüfungszeugnis ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016)
(9) Im Falle der Zulässigkeit einer Wiederholung ist folgender Vermerk in das Externistenprüfungszeugnis aufzunehmen:
„Er/Sie ist zur Ablegung einer Wiederholung aus dem/den Prüfungsgebiet(en) .......... frühestens .......... zuzulassen.”
(10) In die Externistenprüfungszeugnisse ist ein Vermerk über die mit diesem Zeugnis verbundenen Berechtigungen aufzunehmen. Wenn der Prüfungskandidat jedoch eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten nicht im gleichen Ausmaß zurückgelegt hat, wie sie dem Ausbildungsgang der betreffenden Schulart entspricht, so ist dies und die entsprechende Einschränkung der mit dem Externistenprüfungszeugnis verbundenen Berechtigungen auf diesem Zeugnis zu vermerken.
(11) In die Externistenreifeprüfungszeugnisse und Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnisse ist folgender Vermerk hinsichtlich der Berechtigung zum Besuch einer Universität bzw. einer Pädagogischen Hochschule mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: „Er/Sie hat damit die mit der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung eines/einer ... verbundene Berechtigung zum Besuch einer Universität gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 44/1998 in der jeweils geltenden Fassung, sowie einer Pädagogischen Hochschule erworben.
(12) In die Externistenreifeprüfungszeugnisse und in die Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnisse ist bei Ablegung einer Zusatzprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
„Die Leistungen in den Prüfungsgebieten der Zusatzprüfung gemäß § 41 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes wurden wie folgt beurteilt:
Zusatzprüfung(en): ................. Beurteilung: ...........”
(13) Durch diese Verordnung werden auf Grund besonderer Vorschriften in das Externistenprüfungszeugnis aufzunehmende Vermerke (z. B. Überbeglaubigungen) nicht berührt.
(14) Wird mit der Ablegung einer Externistenprüfung der erfolgreiche Abschluß der letzten Stufe einer Schulart (Form, Fachrichtung) verbunden, so kann der Prüfungskandidat ein Abschlußzeugnis gemäß der Anlage 5 über die betreffende Schulart verlangen, sofern die mit diesem Externistenabschlußzeugnis verbundenen Berechtigungen keine Einschränkung gegenüber den mit dem Schulbesuch verbundenen Berechtigungen erfahren würden. In diesem Fall sind die Berechtigungen nur in das Externistenabschlußzeugnis aufzunehmen. Ein Externistenabschlußzeugnis ist nicht auszustellen, wenn ein Externistenreifeprüfungszeugnis, ein Externistenreife- und Diplomprüfungszeugnis, ein Externistendiplomprüfungszeugnis oder ein Externistenabschlußprüfungszeugnis ausgestellt wird.
(15) Bei Externistenprüfungen, die auf Grund eines bereits außer Kraft getretenen Lehrplanes abgehalten wurden, ist dieser Lehrplan im Externistenprüfungszeugnis zu bezeichnen.
(16) Zeugnisvermerke sind unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach der Unterschrift gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschrift und Rundsiegel zu fertigen.
(17) Auf den Externistenprüfungszeugnissen nicht zutreffende Textstellen sowie freie Stellen der Zeugnisformulare in dem für die Leistungsbeurteilung und sonstige Vermerke vorgesehenen Raum sind durchzustreichen.
(18) Für die Zeugnisformulare der Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung), über eine Schulart (Form, Fachrichtung), über eine Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlußprüfung sowie die Studienberechtigungsprüfung ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Sofern wegen zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmender Vermerke mit dem Zeugnisformular das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist mit diesem ein aus dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter Anhang so zu verbinden, daß nachträgliches unbefugtes Austauschen des Anhanges nicht möglich ist.
(19) Die Zeugnisformulare für die Externistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung), über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) und über eine Schulart (Form, Fachrichtung), für das Externistenabschlusszeugnis, für Zulassungsprüfungen, für Vorprüfungen und für Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen sowie die Studienberechtigungsprüfung sind entsprechend den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 8 zu gestalten.
§ 21 ExtPruefVO
Auf die Nostrifikationsprüfungen gemäß § 75 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes sind § 2 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 Z 1 und 3, § 5, § 6 Abs. 1 und 3 bis 5, § 7 Abs. 1 und 4, § 9, § 10 Abs. 1, §§ 11 bis 15, § 16 Abs. 1 bis 4, §§ 17 bis 20 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Prüfungsgebiet durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzusetzen ist.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 22 ExtPruefVO
Zeugnisformulare gemäß den Anlagen 2 bis 9 sind unter Zugrundelegung der Neuregelung der deutschen Rechtsschreibung abzufassen und es sind die ersten beiden Ziffern der Jahreszahl im Datumsfeld entsprechend zu ändern.
§ 23 ExtPruefVO
Für Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen (einschließlich allfälliger Zusatzprüfungen) sowie Wiederholungen dieser Prüfungen, die nach den Prüfungsordnungen BGBl. II Nr. 432/1990, 58/2000 und 70/2000 abgelegt wurden, sind abweichend von § 20 Abs. 19 die Zeugnisformulare entsprechend der Anlage 8 in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 230/2016 zu gestalten.
§ 25 ExtPruefVO
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
§ 26 ExtPruefVO
- (1)Absatz eins§ 1 Abs. 2 Z 8, § 2 Abs. 1 Z 5, § 3 Abs. 1 bis 10, § 6 Abs. 3 lit. b und c, § 9 Abs. 2, 3 und 4, § 20 Abs. 1 Z 3 und Abs. 14 sowie § 24 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 643/1992 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 3, Absatz eins bis 10, Paragraph 6, Absatz 3, Litera b und c, Paragraph 9, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 14, sowie Paragraph 24, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1992, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 1 Abs. 2 und 5a, § 2 Abs. 1a und 2, § 2a, § 3 Abs. 6, 7, 9 und 9a, § 4 Abs. 1a, § 6 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 16 Abs. 2, 5 und 6, § 20 Abs. 1, 3, 5, 9, 12, 18 und 19, § 23a sowie die Anlagen 1, 3, 4, 8, 11 und 12 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 671/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2 und 5a, Paragraph 2, Absatz eins a und 2, Paragraph 2 a,, Paragraph 3, Absatz 6,, 7, 9 und 9a, Paragraph 4, Absatz eins a,, Paragraph 6, Absatz eins,, 3, 4 und 6, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 2,, 5 und 6, Paragraph 20, Absatz eins,, 3, 5, 9, 12, 18 und 19, Paragraph 23 a, sowie die Anlagen 1, 3, 4, 8, 11 und 12 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 671 aus 1993, treten mit 1. September 1993 in Kraft.
- (3)Absatz 3§ 1 Abs. 1 Z 4, § 1 Abs. 4, § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 Z 4 lit. c und d, § 2 Abs. 1 Z 6, § 2 Abs. 2 Z 4, § 2 Abs. 2 Z 7, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 3 Abs. 9, § 3 Abs. 9a Z 2, § 4 Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 3 Z 1 lit. a, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3 lit. b, die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 1, 1a und 2, § 9 Abs. 3 Z 3, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 9, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1, 6 und 7, § 16 Abs. 4, § 20 Abs. 8, 11, 12, 14, 18 und 19, § 21, § 24a sowie die Anlagen 6 bis 9 und 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 125/1997 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph eins, Absatz 6,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c und d, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 9,, Paragraph 3, Absatz 9 a, Ziffer 2,, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz 3, Litera b,, die Überschrift des Paragraph 9,, Paragraph 9, Absatz eins,, 1a und 2, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins und 9, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz eins,, 6 und 7, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 20, Absatz 8,, 11, 12, 14, 18 und 19, Paragraph 21,, Paragraph 24 a, sowie die Anlagen 6 bis 9 und 12 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 1997, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
- (4)Absatz 4Die Änderungen dieser Verordnung in der Fassung des Verordnung BGBl. II Nr. 385/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Die Änderungen dieser Verordnung in der Fassung des Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
- (5)Absatz 5Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2016 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2016, treten wie folgt in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 1 Abs. 5a, § 2 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 1 Z 4 lit. b, § 3 Abs. 9, § 4 Abs. 1a und Abs. 2 Z 2, § 5 Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 18 und 19, § 21, § 22, § 25 sowie die Anlagen 2 bis 7 und die Umbenennung der Anlagen 11 und 12 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph eins, Absatz 5 a,, Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz sowie Absatz eins, Ziffer 4, Litera b,, Paragraph 3, Absatz 9,, Paragraph 4, Absatz eins a und Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 5, Absatz 4 und 5, Paragraph 20, Absatz 18 und 19, Paragraph 21,, Paragraph 22,, Paragraph 25, sowie die Anlagen 2 bis 7 und die Umbenennung der Anlagen 11 und 12 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
- 2.Ziffer 2§ 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Ziffer 1, § 3 Abs. 7 und 9, § 6 Abs. 3 lit. b und Anlage 10 (neu) treten mit 1. September 2016 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung der Ziffer 1, Paragraph 3, Absatz 7 und 9, Paragraph 6, Absatz 3, Litera b und Anlage 10 (neu) treten mit 1. September 2016 in Kraft.
- 3.Ziffer 3§ 2 Abs. 1 Z 3 und 5, § 2 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Ziffer 7, § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 3 und 6, § 9 Abs. 1a, 2, 3 Z 2a, 4 und 5, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 3 und 9, § 12a samt Überschrift, § 13 Abs. 3 und 5, § 15 Abs. 2 und 4, § 19 Abs. 3a, § 20 Abs. 1 und 3, § 23 sowie Anlage 8 treten mit 1. April 2017 in Kraft;Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und 5, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung der Ziffer 7, Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 5, Absatz 3 und 6, Paragraph 9, Absatz eins a,, 2, 3 Ziffer 2 a,, 4 und 5, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins,, 3 und 9, Paragraph 12 a, samt Überschrift, Paragraph 13, Absatz 3 und 5, Paragraph 15, Absatz 2 und 4, Paragraph 19, Absatz 3 a,, Paragraph 20, Absatz eins und 3, Paragraph 23, sowie Anlage 8 treten mit 1. April 2017 in Kraft;
- 4.Ziffer 4§ 2 Abs. 2 Z 4 sowie § 20 Abs. 5 Z 1 lit. a und b treten mit 1. September 2017 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, sowie Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins, Litera a und b treten mit 1. September 2017 in Kraft.
§ 1 Abs. 4 und 5, § 2 Abs. 4, § 15 Abs. 7, § 20 Abs. 5 Z 3 und Abs. 8, § 24a sowie die Anlagen 9 und 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung außer Kraft. § 2 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Z 1 tritt mit Ablauf des 31. März 2017 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 4 und 5, Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 7,, Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 3 und Absatz 8,, Paragraph 24 a, sowie die Anlagen 9 und 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung außer Kraft. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung der Ziffer eins, tritt mit Ablauf des 31. März 2017 außer Kraft. - (6)Absatz 6Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 112/2018 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2018, treten wie folgt in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 1 Abs. 2 Z 7 und Abs. 5a, § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b., § 4 Abs. 1a, § 5 Abs. 3 Z 1 lit. b und lit. c sowie Abs. 5 und Abs. 6, § 6 Abs. 3 lit. b sowie Abs. 6, § 10 Abs. 2 Z 1, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Z 3 und § 21 sowie die Anlagen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 5 a,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b,, Paragraph 4, Absatz eins a,, Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Litera c, sowie Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 6, Absatz 3, Litera b, sowie Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 21, sowie die Anlagen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
- 2.Ziffer 2§ 19 Abs. 4 tritt mit 1. September 2018 in Kraft.Paragraph 19, Absatz 4, tritt mit 1. September 2018 in Kraft.
§ 5 Abs. 3 Z 1 (bisher) lit. c und lit. e tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetz außer Kraft.Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, (bisher) Litera c und Litera e, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetz außer Kraft. - (7)Absatz 7Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2019 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2019, treten wie folgt in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 2 Abs. 1 Z 4 lit. b sowie die Anlagen 2, 3 und 4 treten mit 1. September 2020 in Kraft;Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, sowie die Anlagen 2, 3 und 4 treten mit 1. September 2020 in Kraft;
- 2.Ziffer 2§ 5 Abs. 3 Z 1 lit. a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
- (8)Absatz 8§ 19 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 19, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
- (9)Absatz 9In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2023 treten in Kraft:In der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2023, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 1 Abs. 1 Z 2a, § 16 Abs. 1a und 2 sowie § 17 Abs. 1 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a,, Paragraph 16, Absatz eins a und 2 sowie Paragraph 17, Absatz eins, mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
- 2.Ziffer 2§ 2 Abs. 1 Z 4 lit. a, Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 2 sowie § 9 Abs. 3 Z 1 mit 1. September 2023;Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, Absatz 3 und 4, Paragraph 7, Absatz 2, sowie Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, mit 1. September 2023;
- 3.Ziffer 3§ 5 Abs. 2a mit 1. Jänner 2024.Paragraph 5, Absatz 2 a, mit 1. Jänner 2024.
- (10)Absatz 10§ 1 Abs. 2 Z 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2024, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Anlagen
Anl. 1 ExtPruefVO
Anlage 1
Staatsgültiges Zeugnis
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
Anl. 2 ExtPruefVO
Externistenprüfungszeugnis
über den Lehrstoff
einzelner Unterrichtsgegenstände
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert
)
Anl. 3 ExtPruefVO
Externistenprüfungszeugnis
über einzelne Schulstufen
(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert
)
Anl. 4 ExtPruefVO
Externistenprüfungszeugnis
über eine Schulart
(Anm.: Anlage 4 als PDF dokumentiert
)
Anl. 5 ExtPruefVO
Externistenabschlusszeugnis
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert
Z 14 der Novelle BGBl. II Nr. 112/2018 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In den Anlagen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 wird die Wendung „Familien- oder Nachname und Vorname(n)“ jeweils durch die Wendung „Familienname und Vorname(n)“ ersetzt.“.)
Anl. 6 ExtPruefVO
Externistenprüfungszeugnis
über die Zulassungsprüfung der
Externistenreifeprüfung/Externistenreife- und Diplomprüfung/
Externistendiplomprüfung/Externistenabschlussprüfung
(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert
Z 14 der Novelle BGBl. II Nr. 112/2018 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In den Anlagen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 wird die Wendung „Familien- oder Nachname und Vorname(n)“ jeweils durch die Wendung „Familienname und Vorname(n)“ ersetzt.“.)
Anl. 7 ExtPruefVO
Externistenprüfungszeugnis
über die Vorprüfung der
Externistenreifeprüfung/Externistenreife- und Diplomprüfung
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert
Z 14 der Novelle BGBl. II Nr. 112/2018 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In den Anlagen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 wird die Wendung „Familien- oder Nachname und Vorname(n)“ jeweils durch die Wendung „Familienname und Vorname(n)“ ersetzt.“.)
Anl. 8 ExtPruefVO
Externistenreifeprüfungszeugnis/Externistenreife- und
Diplomprüfungszeugnis/Externistendiplomprüfungszeugnis/
Externistenabschlussprüfungszeugnis
(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert
Z 14 der Novelle BGBl. II Nr. 112/2018 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In den Anlagen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 wird die Wendung „Familien- oder Nachname und Vorname(n)“ jeweils durch die Wendung „Familienname und Vorname(n)“ ersetzt.“.)
Anl. 9 ExtPruefVO
Studienberechtigungsprüfungszeugnis
(Anm.: Anlage 9, vormals Anlage 11, ist als PDF dokumentiert)
Anl. 10 ExtPruefVO
I. Pflichtfächer der Studienberechtigungsprüfung nach schulischen Ausbildungen:
Schulische Ausbildung *) | Pflichtfach |
Höhere Lehranstalt – Kolleg Chemie | Lebende Fremdsprache 1 (Englisch) |
| Mathematik 2 |
| Chemie |
Höhere Lehranstalt – Kolleg Technische Chemie | Lebende Fremdsprache 1 (Englisch) |
| Mathematik 2 |
| Chemie |
Höhere Lehranstalt – Kolleg Elektrotechnik | Lebende Fremdsprache 1 (Englisch) |
| Mathematik 2 |
| Physik |
Höhere Lehranstalt – Kolleg Elektronik | Lebende Fremdsprache 1 (Englisch) |
| Mathematik 2 |
| Physik |
Höhere Lehranstalt – Kolleg Elektronische | Lebende Fremdsprache 1 (Englisch) |
Datenverarbeitung und Organisation | Mathematik 2 |
| Physik |
Höhere Lehranstalt – Kolleg Mode und | Lebende Fremdsprache 1 (Englisch) |
Bekleidungstechnik | Biologie |
Höhere Lehranstalt für Berufstätige - | Lebende Fremdsprache 1 (Englisch) |
Kolleg Wirtschaftsingenieurwesen | Mathematik 2 |
| Darstellende Geometrie |
Höhere Lehranstalt – Kolleg für Bautechnik – Hochbau | Lebende Fremdsprache 1 (Englisch) |
| Mathematik 2 |
| Darstellende Geometrie |
Höhere Lehranstalt – Kolleg für Bautechnik – Tiefbau | Lebende Fremdsprache 1 (Englisch) |
| Mathematik 2 |
| Darstellende Geometrie |
Höhere Lehranstalt – Kolleg für Möbelbau und | Lebende Fremdsprache 1 (Englisch) |
Innenausbau | Mathematik 2 |
| Darstellende Geometrie |
Höhere Lehranstalt – Kolleg für Maschinenbau | Lebende Fremdsprache 1 (Englisch) |
| Mathematik 2 |
| Darstellende Geometrie |
Höhere Lehranstalt – Kolleg für Textiltechnik – | Lebende Fremdsprache 1 (Englisch) |
Textilmechanik | Mathematik 2 |
| Darstellende Geometrie |
Höhere Lehranstalt – Kolleg für Textiltechnik - | Lebende Fremdsprache 1 (Englisch) |
| (Englisch) |
| Chemie |
Höhere Lehranstalt – Kolleg für Feinwerktechnik | Lebende Fremdsprache 1 (Englisch) |
| Mathematik 2 |
| Physik |
Höhere Lehranstalt – Kolleg für Kunststofftechnik | Lebende Fremdsprache 1 (Englisch) |
| Mathematik 2 |
| Physik |
Höhere Lehranstalt – Kolleg für Fremdenverkehrsberufe | Lebende Fremdsprache 2 (Englisch) |
(Fremdenverkehrskolleg) | Geschichte |
| Geographie und |
| Wirtschaftskunde |
Höhere Lehranstalt – Kolleg Bautechnik - | Lebende Fremdsprache 1 (Englisch) |
Restaurierung und Ortsbildpflege | Mathematik 2 |
| Darstellende Geometrie |
Höhere Lehranstalt – Kolleg Bautechnik - | Lebende Fremdsprache 1 (Englisch) |
Umwelttechnik | Mathematik 2 |
| Darstellende Geometrie |
Höhere Lehranstalt – Kolleg Fotographie | Lebende Fremdsprache 1 (Englisch) |
| Mathematik 2 |
| Physik |
Höhere Lehranstalt – Kolleg Kunsthandwerk – Design | Lebende Fremdsprache 1 (Englisch) |
| Mathematik 2 |
| Darstellende Geometrie |
Höhere Lehranstalt – Kolleg Maschinenbau – | Lebende Fremdsprache 1 (Englisch) |
Installation, Gebäudetechnik und Energieplanung | Mathematik 2 |
| Darstellende Geometrie |
Höhere Lehranstalt – Kolleg Maschinenbau - | Lebende Fremdsprache 1 (Englisch) |
Fertigungsautomatisierung | Mathematik 2 |
| Darstellende Geometrie |
Höhere Lehranstalt – Kolleg Technische Chemie | Lebende Fremdsprache 1 (Englisch) |
und Umwelttechnik | Mathematik 2 |
| Chemie |
Höhere Lehranstalt – Kolleg Biochemie, | Lebende Fremdsprache 1 (Englisch) |
Biotechnologie und Gentechnologie | Mathematik 2 |
| Chemie |
Höhere Lehranstalt – Kolleg Textilchemie | Lebende Fremdsprache 1 (Englisch) |
| Mathematik 2 |
| Chemie |
Handelsakademie – Kolleg | Mathematik 1 |
| Lebende Fremdsprache 2 (Englisch) |
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche | Lebende Fremdsprache 2 (Englisch) |
Berufe – Kolleg für wirtschaftliche Berufe | Biologie und Umweltkunde |
Bildungsanstalt für Elementarpädagogik – Kolleg | Lebende Fremdsprache 1 (Englisch) |
| Biologie und Umweltkunde |
| Geschichte |
Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg | Lebende Fremdsprache 2 (Englisch) |
| Mathematik 1 |
| Biologie und Umweltkunde |
| |
II. Prüfungsanforderungen und -methoden der Externistenprüfung über die Studienberechtigungsprüfung:
1. Mit dem Aufsatz über ein allgemeines Thema gemäß § 1 Abs. 5a Z 1 hat der Kandidat nachzuweisen, daß er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag. Es sind drei Themen zur Wahl zu stellen; dem Kandidaten ist jedenfalls Gelegenheit zu geben, seine Vertrautheit mit den Grundzügen der Geschichte der Republik Österreich, mit den gegenwärtigen Strukturen Österreichs und seiner Stellung in der Welt nachzuweisen. Die Arbeitszeit für jedes Thema beträgt vier Stunden.
2. Für die einzelnen Pflichtfächer gemäß § 1 Abs. 5a Z 2 bestehen folgende Prüfungsanforderungen und -methoden:
| | | | | | | | | | |
a) | Geschichte – mündliche Prüfung: Grundzüge der allgemeinen Geschichte; wesentliche historische Fakten und Entwicklungen der europäischen Geschichte mit Schwerpunkt auf Österreich unter Berücksichtigung kultur-, wirtschafts- und sozialgeschichtlicher Aspekte. |
b) | Lebende Fremdsprache 1 – schriftliche Prüfung: Für die Arbeit mit einfachen fachlichen Texten unter Heranziehung des Wörterbuches erforderliche Kenntnis der Formenlehre und Syntax sowie grundlegender Wortschatz. |
c) | Lebende Fremdsprache 2 – schriftliche und mündliche Prüfung: Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Ausdruck unter richtiger Anwendung der Grundgrammatik; Fähigkeit, die Sprache bei normaler Sprechgeschwindigkeit zu verstehen und sich an Konversation über allgemein bekannte Inhalte für die Gesprächspartner verständlich zu beteiligen; Fähigkeit, einfache Texte ins Deutsche zu übersetzen; Fähigkeit, kurze Texte fließend zu lesen und zusammenzufassen; Fähigkeit, zu allgemeinen Themen vorwiegend in erzählender und beschreibender Weise in Aufsatzform Stellung zu nehmen. |
| (Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. II Nr. 385/2008) |
e) | Mathematik 1 – schriftliche und mündliche Prüfung: Zahlenmengen; Gleichungen und Ungleichungen; lineare Gleichungs- und Ungleichungssysteme; Vektoren; Matrizen; Determinanten; elementare Funktionen; Grundbegriffe der Differenzialrechnung und Integralrechnung; Einführung in die Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik. |
f) | Mathematik 2 – schriftliche und mündliche Prüfung: Zahlenmengen; Gleichungen und Ungleichungen; elementare Funktionen; lineare Algebra (insbesondere Vektoren) und Geometrie; Trigonometrie und Winkelfunktionen; Folgen und Reihen; Grundbegriffe der Differenzialrechnung und Integralrechnung. |
| (Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. II Nr. 385/2008) |
h) | Darstellende Geometrie – schriftliche Prüfung: Lösen der Grundaufgaben in zugeordneten Normalrissen; perspektivische Darstellung; Seitenrißprinzip; Darstellung ebenflächig begrenzter Körper und einfacher technischer Objekte; ebene Schnitte und Netze von Prismen und Pyramiden; perspektive Affinität und Kollineation; Normalriß eines Kreises; Ellipse als affines Bild des Kreises; Drehzylinder und Drehkegel; Darstellung der Kugel und ihrer ebenen Schnitte; ebene Schnitte von Drehzylindern und Drehkegeln; Abwicklung von Drehzylindern und Drehkegeln. |
i) | Physik – schriftliche und mündliche Prüfung: Arbeitsweisen, Fragestellungen und Probleme der Physik; Grundgrößen – abgeleitete Größen; Längen- und Zeitmessung. |
| Mechanik: Inertialsystem; Modell des materiellen Punktes; Grundgrößen und Grundgesetze der Mechanik; einfache Maschinen. |
| Schwingungen und Wellen: harmonische Schwingung; harmonische Welle; Überlagerung von Wellen; Akustik. |
| Wärmelehre: Temperatur; innere Energie; Arbeit und Wärme; Hauptsätze der Wärmelehre; Gasgesetze; Zustandsgleichung; Wärmekraftmaschinen; Hydro- und Aeromechanik; Meteorologie. |
| Elektrizitätslehre: Elektrostatik; Ladung – Potential; Strom – Spannung – Widerstand; Ohmsches Gesetz; Kirchhoffsche Gesetze; Leistung und Arbeit; elektrisches Feld; magnetisches Feld; Wechselstrom; elektrische Maschinen; Meßgeräte; elektrische Leiter; Halbleiter. |
| Optik: geometrische Optik; Wellenoptik; Dualismus Teilchen – Welle; optische Geräte; physiologische Optik. |
| Aufbau und Struktur der Festkörper; Atom- und Kernphysik; Radioaktivität; Quantenmechanik; Astrophysik; Grundzüge der allgemeinen und speziellen Relativitätstheorie; Weltbild der Physik – Physik des 20. Jahrhunderts und aktuelle Probleme der Gegenwart. |
j) | Chemie – schriftliche und mündliche Prüfung: Allgemeine Chemie: Bausteine der Materie (Aufbau der Atome und Moleküle, Arten der chemischen Bindung, Radioaktivität); Bedeutung des Periodensystems; die drei klassischen Aggregatzustände; Satz von Avogadro; Molvolumen; Avogadro-(Loschmidt-)Konstante; allgemeine Gasgleichung; chemische Reaktionen (Gleichungen, Stöchiometrie, Massenwirkungsgesetz, Prinzip von Le Chatelier-Braun); Reaktionsgeschwindigkeit und Katalyse; Lösungen; Dissoziation und Assoziation; Säuren, Basen und Salze; pH-Wert; Hydrolyse; Elektrolyse; Energieumsatz bei chemischen Reaktionen, Maßanalyse, Ionenreaktionen, Korrosion. |
| Anorganische Chemie: Wasserstoff; Sauerstoff; Halogene; weitere wichtige nichtmetallische Elemente und Metalle; Verbindungen dieser Elemente; Edelgase, Schwefel, Phosphor, Silizium, Metalle und deren Verbindungen. |
| Organische Chemie: Sonderstellung des Kohlenstoffes; ketten- und ringförmige Verbindungen; Isomerie; Kohlenwasserstoffe und ihre Derivate (funktionelle Gruppen); aromatische Verbindungen; Erdöl; Kunststoffe (Polymerisation, Polykondensation, Polyaddition); Nomenklatur, Heterozyklen, optische Aktivität, Waschmittel, Reaktionstypen. |
| Einführung in die Biochemie: Kohlenhydrate; Fette; Aminosäuren; Eiweißstoffe (Kolloide). |
| (Anm.: lit. k aufgehoben durch BGBl. II Nr. 385/2008) |
l) | Biologie und Umweltkunde – mündliche Prüfung: Überblickartige Kenntnis des Pflanzen- und Tierreiches mit Schwerpunkt auf den wichtigen systematischen Großeinheiten; Entwicklung der Lebewesen im Lauf der Erdgeschichte und Stammesgeschichte des Menschen; Bau und Funktion des menschlichen Körpers; Ernährung, Fortpflanzung und Vererbung bei Mensch und Tier; menschliches und tierisches Verhalten; Grundlagen des Lebens; Boden, Wasser, Pflanzen und Tiere als Ökosystem und Lebenswelt des Menschen. |
m) | Geographie und Wirtschaftskunde – mündliche Prüfung: Überblickartige Kenntnis der Landschaften und Staaten der Erde; Länderkunde Europas und der wichtigeren außereuropäischen Länder einschließlich der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Strukturen, im besonderen Österreich; Wirtschaftsräume und Wirtschaftsformen; betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Grundbegriffe; Wirtschaftsorganisation und wirtschaftliche Zusammenschlüsse. |
3. Prüfungsanforderungen und -methoden in einem Wahlfach gemäß § 1 Abs. 5a Z 3 sind vom Prüfer nach Anhörung des Kandidaten zu bestimmen. Der Prüfer hat hiebei auf den studienvorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung Bedacht zu nehmen. Als Prüfungsmethoden sind die schriftliche, die mündliche, die praktische Methode oder eine Kombination von zwei der genannten Methoden zulässig.
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*) Die nachstehenden schulischen Ausbildungen umfassen jeweils auch als Schulen für Berufstätige geführte Formen.