§ 21 ExtPruefVO Nostrifikationsprüfungen

ExtPruefVO - Externistenprüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
§ 21.Paragraph 21,

Auf die Nostrifikationsprüfungen gemäß § 75 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes sind § 2 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 Z 1 und 3, § 5, § 6 Abs. 1 und 3 bis 5, § 7 Abs. 1 und 4, § 9, § 10 Abs. 1, §§ 11 bis 15, § 16 Abs. 1 bis 4, §§ 17 bis 20 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Prüfungsgebiet durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzusetzen ist. Auf die Nostrifikationsprüfungen gemäß Paragraph 75, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes sind Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, Ziffer eins und 3, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins und 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz eins und 4, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraphen 11 bis 15, Paragraph 16, Absatz eins bis 4, Paragraphen 17 bis 20 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Prüfungsgebiet durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzusetzen ist.

In Kraft seit 05.06.2018 bis 31.12.9999
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