§ 4 ExtPruefVO

ExtPruefVO - Externistenprüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Prüfungskandidaten für eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3, die über einen das Prüfungsgebiet bildenden Pflichtgegenstand ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung mit einer Beurteilung gemäß § 24 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder ein Externistenprüfungszeugnis vorweisen können, sind von der Ablegung der Externistenprüfung in diesem Bereich auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.

(1a) Prüfungskandidaten für eine Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5a) sind auch insofern von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, als sie eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, oder dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, oder Teile einer solchen Prüfung erfolgreich absolviert haben und diese Prüfungen oder Teile von Prüfungen nach Inhalt und Umfang den Prüfungsgebieten gemäß Anlage 10 entsprechen.

(2) Prüfungskandidaten für eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z. 4,

1.

die über einen das Prüfungsgebiet der Zulassungsprüfung gemäß § 9 Abs. 3 bildenden Pflichtgegenstand ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung mit einer Beurteilung gemäß § 24 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder ein Externistenprüfungszeugnis vorweisen können, sind von der Ablegung der Zulassungsprüfung in diesem Bereich auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist,

2.

die eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung oder eine entsprechende Externistenprüfung oder einzelne Prüfungsgebiete einer solchen Prüfung oder Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind auf Ansuchen von Prüfungsgebieten, die auch Prüfungsgebiete dieser Prüfungen waren, zu befreien, wenn

a)

das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,

b)

die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,

c)

der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,

d)

das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird und

e)

der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird oder der Prüfungskandidat im Bereich des Prüfungsgebietes keine Zulassungsprüfung abzulegen hat.

Eine Befreiung ist nur in dem Maß zulässig, als zumindest eine Teilprüfung der Hauptprüfung vor der zuständigen Prüfungskommission (§ 5) abzulegen ist. Bei lit. c und d ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen.

In Kraft seit 05.06.2018 bis 31.12.9999
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