§ 2a ExtPruefVO

ExtPruefVO - Externistenprüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5a) können für die Prüfungsgebiete gemäß § 1 Abs. 5a Z 1 und 2 Kurse zur Ergänzung des Selbststudiums eingerichtet werden, sofern

1.

sich mindestens zehn Kandidaten für einen Kurs im betreffenden Prüfungsgebiet angemeldet haben und

2.

in zumutbarer Entfernung vom Wohnort des Kandidaten keine anderen vergleichbaren Ausbildungsmöglichkeiten im schulischen, im universitären, im Erwachsenenbildungsbereich oder in anderen Bereichen bestehen.

(2) Die Kurse gemäß Abs. 1 dürfen für ein Prüfungsgebiet das Ausmaß von insgesamt 20 Unterrichtsstunden nicht überschreiten.

In Kraft seit 01.09.1993 bis 31.12.9999
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