(1) Zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5a) können für die Prüfungsgebiete gemäß § 1 Abs. 5a Z 1 und 2 Kurse zur Ergänzung des Selbststudiums eingerichtet werden, sofern
1. | sich mindestens zehn Kandidaten für einen Kurs im betreffenden Prüfungsgebiet angemeldet haben und | |||||||||
2. | in zumutbarer Entfernung vom Wohnort des Kandidaten keine anderen vergleichbaren Ausbildungsmöglichkeiten im schulischen, im universitären, im Erwachsenenbildungsbereich oder in anderen Bereichen bestehen. |
(2) Die Kurse gemäß Abs. 1 dürfen für ein Prüfungsgebiet das Ausmaß von insgesamt 20 Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
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