Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsZur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5a) können für die Prüfungsgebiete gemäß § 1 Abs. 5a Z 1 und 2 Kurse zur Ergänzung des Selbststudiums eingerichtet werden, sofernZur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung (Paragraph eins, Absatz 5 a,) können für die Prüfungsgebiete gemäß Paragraph eins, Absatz 5 a, Ziffer eins und 2 Kurse zur Ergänzung des Selbststudiums eingerichtet werden, sofern
1.Ziffer einssich mindestens zehn Kandidaten für einen Kurs im betreffenden Prüfungsgebiet angemeldet haben und
2.Ziffer 2in zumutbarer Entfernung vom Wohnort des Kandidaten keine anderen vergleichbaren Ausbildungsmöglichkeiten im schulischen, im universitären, im Erwachsenenbildungsbereich oder in anderen Bereichen bestehen.
(2)Absatz 2Die Kurse gemäß Abs. 1 dürfen für ein Prüfungsgebiet das Ausmaß von insgesamt 20 Unterrichtsstunden nicht überschreiten.Die Kurse gemäß Absatz eins, dürfen für ein Prüfungsgebiet das Ausmaß von insgesamt 20 Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
In Kraft seit 01.09.1993 bis 31.12.9999
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