§ 12a ExtPruefVO

ExtPruefVO - Externistenprüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Für mündliche Kompensationsprüfungen im Rahmen von Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.

In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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