Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Prüfungstermine für die Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie die Zulassungs- und Vorprüfungen im Rahmen der Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen. Die Festsetzung hat dem Antrag des Prüfungskandidaten zu entsprechen, sofern Bestimmungen dieser Verordnung nicht entgegenstehen, es sich nicht um schulfreie Tage handelt sowie der Vorsitzende und die Prüfer voraussichtlich zur Verfügung stehen.Die Prüfungstermine für die Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie die Zulassungs- und Vorprüfungen im Rahmen der Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen. Die Festsetzung hat dem Antrag des Prüfungskandidaten zu entsprechen, sofern Bestimmungen dieser Verordnung nicht entgegenstehen, es sich nicht um schulfreie Tage handelt sowie der Vorsitzende und die Prüfer voraussichtlich zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2Die Prüfungstermine der Hauptprüfung im Rahmen der Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 hatDie Prüfungstermine der Hauptprüfung im Rahmen der Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, hat
1.Ziffer einshinsichtlich der gemäß den Prüfungsordnungen standardisierten Klausurarbeiten und mündlichen Kompensationsprüfungen von standardisierten Klausurarbeiten der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung und
2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Prüfungsgebiete der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnungen über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung bzw. Abschlussprüfung, der die Externistenprüfung entspricht,
festzusetzen. Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission hat weiters die konkreten Termine für die Vorlage der im Rahmen der abschließenden Arbeit zu erstellenden schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) festzulegen.
In Kraft seit 05.06.2018 bis 31.12.9999
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