§ 6 ExtPruefVO (Externistenprüfungsverordnung), Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenprüfung über einzelne Unterrichtsgegenstände - JUSLINE Österreich
§ 6 ExtPruefVO Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenprüfung über einzelne Unterrichtsgegenstände
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDie Externistenprüfung über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände (§ 1 Abs. 1 Z 1) hat den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes (der betreffenden Unterrichtsgegenstände) entsprechend der Zulassung (§ 3 Abs. 6) zu umfassen.Die Externistenprüfung über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) hat den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes (der betreffenden Unterrichtsgegenstände) entsprechend der Zulassung (Paragraph 3, Absatz 6,) zu umfassen.
(2)Absatz 2Externistenprüfungen können nur über den Lehrstoff eines geltenden Lehrplanes oder eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Externistenprüfung außer Kraft getreten ist.
(3)Absatz 3Die Externistenprüfung besteht
a)Litera aaus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen nach dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe(n) Schularbeiten durchzuführen sind,
b)Litera baus einer mündlichen Teilprüfung und praktischen Klausurarbeit in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 11 der Leistungsbeurteilungsverordnung nicht unzulässig ist, sowie in Musikerziehung, in Musikerziehung, Stimmbildung und Sprechtechnik und in Instrumentalunterricht in Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,aus einer mündlichen Teilprüfung und praktischen Klausurarbeit in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 2, der Leistungsbeurteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 11, der Leistungsbeurteilungsverordnung nicht unzulässig ist, sowie in Musikerziehung, in Musikerziehung, Stimmbildung und Sprechtechnik und in Instrumentalunterricht in Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,
c)Litera caus einer praktischen Klausurarbeit in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung, wenn die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 11 der Leistungsbeurteilungsverordnung unzulässig ist,aus einer praktischen Klausurarbeit in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 2, der Leistungsbeurteilungsverordnung, wenn die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 11, der Leistungsbeurteilungsverordnung unzulässig ist,
d)Litera daus einer mündlichen Prüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen.
(4)Absatz 4Die Dauer einer schriftlichen Klausurarbeit hat der Dauer der im betreffenden Lehrplanbereich oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der in einem vergleichbaren Lehrplanbereich vorgeschriebenen längsten Schularbeit zu entsprechen.
(5)Absatz 5Die Dauer einer mündlichen oder praktischen Prüfung hat die für die Gewinnung eines sicheren Urteiles über die Kenntnisse des Prüfungskandidaten notwendige Zeit zu umfassen.
(6)Absatz 6Prüfungsanforderungen und -methoden von Studienberechtigungsprüfungen (§ 1 Abs. 5a) sind unter Abweichung von Abs. 1, 3 und 4 der Anlage 10 zu entnehmen.Prüfungsanforderungen und -methoden von Studienberechtigungsprüfungen (Paragraph eins, Absatz 5 a,) sind unter Abweichung von Absatz eins,, 3 und 4 der Anlage 10 zu entnehmen.
In Kraft seit 05.06.2018 bis 31.12.9999
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