§ 6 ExtPruefVO Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenprüfung über einzelne Unterrichtsgegenstände

ExtPruefVO - Externistenprüfungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Externistenprüfung über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände (§ 1 Abs. 1 Z 1) hat den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes (der betreffenden Unterrichtsgegenstände) entsprechend der Zulassung (§ 3 Abs. 6) zu umfassen.

(2) Externistenprüfungen können nur über den Lehrstoff eines geltenden Lehrplanes oder eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Externistenprüfung außer Kraft getreten ist.

(3) Die Externistenprüfung besteht

a)

aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen nach dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe(n) Schularbeiten durchzuführen sind,

b)

aus einer mündlichen Teilprüfung und praktischen Klausurarbeit in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 11 der Leistungsbeurteilungsverordnung nicht unzulässig ist, sowie in Musikerziehung, in Musikerziehung, Stimmbildung und Sprechtechnik und in Instrumentalunterricht in Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,

c)

aus einer praktischen Klausurarbeit in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung, wenn die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 11 der Leistungsbeurteilungsverordnung unzulässig ist,

d)

aus einer mündlichen Prüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen.

(4) Die Dauer einer schriftlichen Klausurarbeit hat der Dauer der im betreffenden Lehrplanbereich oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der in einem vergleichbaren Lehrplanbereich vorgeschriebenen längsten Schularbeit zu entsprechen.

(5) Die Dauer einer mündlichen oder praktischen Prüfung hat die für die Gewinnung eines sicheren Urteiles über die Kenntnisse des Prüfungskandidaten notwendige Zeit zu umfassen.

(6) Prüfungsanforderungen und -methoden von Studienberechtigungsprüfungen (§ 1 Abs. 5a) sind unter Abweichung von Abs. 1, 3 und 4 der Anlage 10 zu entnehmen.

In Kraft seit 05.06.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 ExtPruefVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 ExtPruefVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 ExtPruefVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 ExtPruefVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 ExtPruefVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ExtPruefVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 ExtPruefVO
§ 7 ExtPruefVO