§ 14 ExtPruefVO Durchführung der praktischen Prüfungen

ExtPruefVO - Externistenprüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Auf die Durchführung der praktischen Prüfungen sind die Bestimmungen des § 13 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.09.1979 bis 31.12.9999
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