(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2016,)
„Er/Sie ist zur Ablegung einer Wiederholung aus dem/den Prüfungsgebiet(en) .......... frühestens .......... zuzulassen.”„Er/Sie ist zur Ablegung einer Wiederholung aus dem/den Prüfungsgebiet(en) .......... frühestens .......... zuzulassen.”
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