§ 11 ExtPruefVO Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung der Prüfungen

ExtPruefVO - Externistenprüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Prüfungskandidaten haben sich zu Beginn jeder schriftlichen Klausurarbeit sowie der mündlichen und praktischen Teilprüfung mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen, soweit sie nicht einem Mitglied der Prüfungskommission oder dem aufsichtsführenden Lehrer persönlich bekannt sind.

(2) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen. Sofern dies im betreffenden Prüfungstermin möglich ist, ist eine neue Aufgabe zu stellen; ist dies nicht möglich, so ist auf Antrag des Prüfungskandidaten ein neuer Prüfungstermin vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen; bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind, sofern im Rahmen der Hauptprüfung gemäß § 9 Abs. 2 oder der Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4 Leistungen vorgetäuscht werden, die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung, Abschlußprüfung und Vorprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.

In Kraft seit 10.05.1997 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ExtPruefVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 2 ExtPruefVO Ansuchen um Zulassung zur Externistenprüfung§ 2a ExtPruefVO Kurse zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung§ 3 ExtPruefVO Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung§ 4 ExtPruefVO Anrechnung eines Schulbesuches sowie von Prüfungen§ 5 ExtPruefVO Prüfungskommissionen§ 6 ExtPruefVO Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenprüfung über einzelne Unterrichtsgegenstände§ 7 ExtPruefVO Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenprüfung über einzelne Schulstufen§ 8 ExtPruefVO Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenprüfung über eine Schulart (Form, Fachrichtung)§ 9 ExtPruefVO Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenreifeprüfung, der Externistenreife- und Diplomprüfung, der Externistendiplomprüfung und der Externistenabschlußprüfung§ 10 ExtPruefVO Prüfungstermine§ 11 ExtPruefVO Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung der Prüfungen§ 12a ExtPruefVO Durchführung der mündlichen Kompensationsprüfungen§ 12 ExtPruefVO Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten§ 13 ExtPruefVO Durchführung der mündlichen Prüfungen§ 14 ExtPruefVO Durchführung der praktischen Prüfungen§ 15 ExtPruefVO Beurteilung der Leistungen bei den Externistenprüfungen§ 16 ExtPruefVO Wiederholung einer Externistenprüfung§ 17 ExtPruefVO Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten§ 18 ExtPruefVO Protokoll§ 19 ExtPruefVO Sonderbestimmungen bei körperlicher Behinderung§ 20 ExtPruefVO Externistenprüfungszeugnis
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 ExtPruefVO
§ 12a ExtPruefVO