Für Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen (einschließlich allfälliger Zusatzprüfungen) sowie Wiederholungen dieser Prüfungen, die nach den Prüfungsordnungen BGBl. II Nr. 432/1990, 58/2000 und 70/2000 abgelegt wurden, sind abweichend von § 20 Abs. 19 die Zeugnisformulare entsprechend der Anlage 8 in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 230/2016 zu gestalten. Für Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen (einschließlich allfälliger Zusatzprüfungen) sowie Wiederholungen dieser Prüfungen, die nach den Prüfungsordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 432 aus 1990,, 58/2000 und 70/2000 abgelegt wurden, sind abweichend von Paragraph 20, Absatz 19, die Zeugnisformulare entsprechend der Anlage 8 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2016, zu gestalten.
0 Kommentare zu § 23 ExtPruefVO