§ 8 ExtPruefVO (Externistenprüfungsverordnung), Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenprüfung über eine Schulart (Form, Fachrichtung) - JUSLINE Österreich
§ 8 ExtPruefVO Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenprüfung über eine Schulart (Form, Fachrichtung)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Externistenprüfung über eine Schulart (Form, Fachrichtung) (§ 1 Abs. 1 Z 3) hat den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände aller Stufen der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) entsprechend der Zulassung (§ 3 Abs. 6) zu umfassen.Die Externistenprüfung über eine Schulart (Form, Fachrichtung) (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) hat den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände aller Stufen der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) entsprechend der Zulassung (Paragraph 3, Absatz 6,) zu umfassen.
(2)Absatz 2§ 6 Abs. 3 bis 5 sowie § 7 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.Paragraph 6, Absatz 3 bis 5 sowie Paragraph 7, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.1993 bis 31.12.9999
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