(1) Die Externistenprüfung über eine Schulart (Form und Fachrichtung) (§ 1 Abs. 1 Z 3) hat den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände aller Stufen der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) entsprechend der Zulassung (§ 3 Abs. 6) zu umfassen.
(2) § 6 Abs. 3 bis 5 sowie § 7 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
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