Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsÜber jede Externistenprüfung ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen, das die Prüfungskommission, die Daten des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellung, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen, den Beginn und das Ende der einzelnen Prüfungen sowie allfällige besondere Vorkommnisse zu enthalten hat.
(2)Absatz 2Mit der Führung des Prüfungsprotokolles hat der Vorsitzende ein Mitglied der Prüfungskommission zu beauftragen, sofern er nicht selbst das Prüfungsprotokoll führt.
In Kraft seit 01.09.1979 bis 31.12.9999
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