Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Wird der Wohnsitz oder der Aufenthalt einer nach Abs§ 38 EU-PolKG seit 01.01.9000 weggefallen. 1 ausgeschriebenen Person festgestellt, ist der ausschreibende Mitgliedstaat zu informieren und ihm der Wohnsitz oder der Aufenthalt bekanntzugeben.
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(2) Wird der Wohnsitz oder der Aufenthalt einer nach Abs§ 38 EU-PolKG seit 01.01.9000 weggefallen. 1 ausgeschriebenen Person festgestellt, ist der ausschreibende Mitgliedstaat zu informieren und ihm der Wohnsitz oder der Aufenthalt bekanntzugeben.