§ 55e EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Entscheidung über die Vollstreckung - JUSLINE Österreich
§ 55e EU-JZG Entscheidung über die Vollstreckung
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
Absatz eins(1) Ist nach den Bestimmungen der StPO zur Vollstreckung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung vorgesehenen Maßnahme eine Anordnung der Staatsanwaltschaft erforderlich, so hat die Anordnung zu enthalten:
1.Ziffer einsdie in § 102 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 StPO genannten Angaben,die in Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 4 StPO genannten Angaben,
2.Ziffer 2eine Beschreibung der durchzuführenden Maßnahme,
3.Ziffer 3eine Begründung, aus der sich die Zulässigkeit der Vollstreckung ergibt,
4.Ziffer 4eine Ablichtung der Europäischen Ermittlungsanordnung.
(2)Absatz 2Die Staatsanwaltschaft hat gegebenenfalls die für die gerichtliche Entscheidung über die Durchführung der begehrten Maßnahme oder die Genehmigung oder Bewilligung von Zwangsmitteln nach der StPO (§§ 104, 105 StPO) erforderlichen Anträge zu stellen.Die Staatsanwaltschaft hat gegebenenfalls die für die gerichtliche Entscheidung über die Durchführung der begehrten Maßnahme oder die Genehmigung oder Bewilligung von Zwangsmitteln nach der StPO (Paragraphen 104,, 105 StPO) erforderlichen Anträge zu stellen.
(3)Absatz 3Soweit es das Gericht im Verfahren über einen Antrag der Staatsanwaltschaft nach Abs. 2 aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich erachtet, nach § 55d Abs. 2 bis 5 vorzugehen, oder weitere Informationen von der ausstellenden Behörde einzuholen, hat es der Staatsanwaltschaft anzuordnen, nach § 55d Abs. 2 bis 5 vorzugehen oder weitere Informationen einzuholen.Soweit es das Gericht im Verfahren über einen Antrag der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich erachtet, nach Paragraph 55 d, Absatz 2 bis 5 vorzugehen, oder weitere Informationen von der ausstellenden Behörde einzuholen, hat es der Staatsanwaltschaft anzuordnen, nach Paragraph 55 d, Absatz 2 bis 5 vorzugehen oder weitere Informationen einzuholen.
(4)Absatz 4Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die Europäische Ermittlungsanordnung zu vollstrecken, gegen den Beschluss des Gerichts sowie gegen Rechtsverletzungen im Rahmen der Durchführung der Maßnahme stehen die nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfe zu. Die Gründe für die Ausstellung der Europäischen Ermittlungsanordnung können jedoch nur im Ausstellungsstaat überprüft werden.
(5)Absatz 5Über die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist längstens binnen 30 Tagen zu entscheiden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, verlängert sie sich um weitere 30 Tage. Wenn jedoch eine vorläufige Maßnahme vollstreckt werden soll, um zu verhindern, dass Gegenstände, die als Beweismittel dienen können, vernichtet, verändert, entfernt, übertragen oder veräußert werden, ist, soweit möglich, innerhalb von 24 Stunden über die Vollstreckung zu entscheiden.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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