(1) Ist nach den Bestimmungen der StPO zur Vollstreckung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung vorgesehenen Maßnahme eine Anordnung der Staatsanwaltschaft erforderlich, so hat die Anordnung zu enthalten:
1. | die in § 102 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 StPO genannten Angaben, | |||||||||
2. | eine Beschreibung der durchzuführenden Maßnahme, | |||||||||
3. | eine Begründung, aus der sich die Zulässigkeit der Vollstreckung ergibt, | |||||||||
4. | eine Ablichtung der Europäischen Ermittlungsanordnung. |
(2) Die Staatsanwaltschaft hat gegebenenfalls die für die gerichtliche Entscheidung über die Durchführung der begehrten Maßnahme oder die Genehmigung oder Bewilligung von Zwangsmitteln nach der StPO (§§ 104, 105 StPO) erforderlichen Anträge zu stellen.
(3) Soweit es das Gericht im Verfahren über einen Antrag der Staatsanwaltschaft nach Abs. 2 aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich erachtet, nach § 55d Abs. 2 bis 5 vorzugehen, oder weitere Informationen von der ausstellenden Behörde einzuholen, hat es der Staatsanwaltschaft anzuordnen, nach § 55d Abs. 2 bis 5 vorzugehen oder weitere Informationen einzuholen.
(4) Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die Europäische Ermittlungsanordnung zu vollstrecken, gegen den Beschluss des Gerichts sowie gegen Rechtsverletzungen im Rahmen der Durchführung der Maßnahme stehen die nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfe zu. Die Gründe für die Ausstellung der Europäischen Ermittlungsanordnung können jedoch nur im Ausstellungsstaat überprüft werden.
(5) Über die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist längstens binnen 30 Tagen zu entscheiden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, verlängert sie sich um weitere 30 Tage. Wenn jedoch eine vorläufige Maßnahme vollstreckt werden soll, um zu verhindern, dass Gegenstände, die als Beweismittel dienen können, vernichtet, verändert, entfernt, übertragen oder veräußert werden, ist, soweit möglich, innerhalb von 24 Stunden über die Vollstreckung zu entscheiden.
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