§ 55g EU-JZG Überstellung inhaftierter Personen

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

 (1) Ist eine Europäische Ermittlungsanordnung zu vollstrecken, die darauf gerichtet ist, dass eine Person, die im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft oder in einer mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahme angehalten wird, zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen in den Ausstellungsstaat überstellt werden soll, so hat das zuständige Gericht (§ 55c Abs. 4) nach Anhörung der inhaftierten Person und gegebenenfalls ihres gesetzlichen Vertreters eine schriftliche Vereinbarung (Abs. 3) mit der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates zu schließen.

(2) Ist eine Europäische Ermittlungsanordnung zu vollstrecken, die darauf gerichtet ist, dass eine im Ausstellungsstaat inhaftierte Person zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen in das Inland überstellt werden soll, so hat die zuständige Staatsanwaltschaft (§ 55c Abs. 1) eine schriftliche Vereinbarung (Abs. 3) mit der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates zu schließen.

(3) Die Vereinbarung hat zumindest zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Verfahrenshandlungen, zu deren Zweck die Überstellung stattfinden soll;

2.

die Verpflichtung zur ehestmöglichen Rücküberstellung nach Durchführung der Verfahrenshandlungen;

3.

eine Befristung, nach deren Ablauf die inhaftierte Person jedenfalls rückzustellen ist, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist eine Verlängerung der Überstellung vereinbart worden ist;

4.

die Verpflichtung, die überstellte Person weiterhin in Haft zu halten und nur auf Anordnung der zuständigen Behörde freizulassen sowie die Verpflichtung, die überstellte Person nach ihrer Freilassung nicht aufgrund einer Entscheidung im Ausstellungsstaat die Freiheit zu entziehen, vorbehaltlich der in Abs. 6 Z 1 und 2 genannten Fälle oder ihrer Zustimmung;

5.

eine Bestimmung, dass die Überstellung den Vollzug der Haft oder vorbeugenden Maßnahme nicht unterbricht und für die Dauer der Überstellung in Haft zugebrachten Zeiten auf die Haft oder vorbeugende Maßnahme angerechnet werden;

6.

eine Bestimmung, dass alle Kosten im Zusammenhang mit der Überstellung vom Ausstellungsstaat zu tragen sind.

(4) Die Überstellung unterbricht den Vollzug der Haft oder vorbeugenden Maßnahme nicht.

(5) Eine Entlassung der in das Bundesgebiet überstellten Person (Abs. 2) aus der Haft oder vorbeugenden Maßnahme kommt nur aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates in Betracht.

(6) Eine in das Bundesgebiet überstellte Person (Abs. 2) darf im Inland wegen einer vor ihrer Überstellung begangenen strafbaren Handlung weder verfolgt noch einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme unterworfen werden (Spezialität), es sei denn, die Person hat

1.

innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Entlassung das Bundesgebiet nicht verlassen, obwohl sie es verlassen konnte und durfte, oder

2.

das Bundesgebiet verlassen und kehrt freiwillig zurück.

(7) Wurde die Entlassung einer Person, die in den Ausstellungsstaat überstellt wurde (Abs. 1), aus der inländischen Haft oder vorbeugenden Maßnahme verfügt, ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaates unverzüglich um die Entlassung zu ersuchen.

(8) Für die Durchlieferung gelten die §§ 32, 34 und 35 sinngemäß.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 55g EU-JZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55g EU-JZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 55g EU-JZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 55g EU-JZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 55g EU-JZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EU-JZG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 55f EU-JZG
§ 55h EU-JZG