(1) Besteht Anlass, einen anderen Mitgliedstaat mit der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung zu befassen, mit der eine Geldsanktion (§ 53 Abs. 2) ausgesprochen worden ist, so hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zunächst der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Äußerung zu geben und den Betroffenen zu hören, sofern er im Inland geladen werden kann.
(2) Das Gericht hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates
1. | die zu vollstreckende Entscheidung samt Übersetzung, sofern eine solche für den ausländischen Betroffenen im Inlandsverfahren bereits angefertigt wurde, sowie | |||||||||
2. | eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang VI) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaates oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache | |||||||||
zu übermitteln. Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren. |
(3) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Sind die Entscheidung und die Bescheinigung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so sind der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates auf ihr Ersuchen eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Entscheidung sowie das Original der Bescheinigung auf dem Postweg nachzureichen.
(4) Die gleichzeitige Befassung eines weiteren Mitgliedstaates mit der Vollstreckung ist unzulässig.
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