§ 55l EU-JZG

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

 (1) Ermittlungsergebnisse und Beweismittel, die durch die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung erlangt wurden, sind unverzüglich an die ausstellende Behörde zu übermitteln oder an ein für diese handelndes Organ zu übergeben, es sei denn, dass in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegeben wurde, dass sie im Inland verbleiben sollen.

(2) Im Fall der Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung oder im Wege einer Telefonkonferenz ist der ausstellenden Behörde abweichend von Abs. 1 das Protokoll (§ 55h Abs. 3) zu übermitteln.

(3) Im Fall der Durchführung einer Überwachung von Nachrichten (§§ 134 Z 3, 135 Abs. 3 StPO) sind die Ergebnisse (§ 134 Z 5 StPO) an die ausstellende Behörde mit der Bedingung zu übermitteln, dass sie ohne vorherige Zustimmung in einem anderen Verfahren wegen einer anderen als der in der Europäischen Ermittlungsanordnung angeführten strafbaren Handlung nicht verwendet werden dürfen.

(4) Im Fall des § 55e Abs. 4 hat das zur Entscheidung über den Rechtsbehelf zuständige Gericht (§§ 31 Abs. 1 Z 3, 33 Abs. 1 Z 1 StPO) – soweit eine Beschwerde nach dem Gesetz nicht ohnedies aufschiebende Wirkung hat – auf Antrag oder von Amts wegen die Übermittlung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf aufzuschieben, es sei denn, dass die Dringlichkeit des von der ausstellenden Behörde geführten Verfahrens oder die Wahrung von subjektiven Rechten in diesem Verfahren das Rechtsschutzinteresse überwiegen. Die Übermittlung ist jedenfalls aufzuschieben, wenn der betroffenen Person durch die Übermittlung ein schwerer und unwiederbringlicher Schaden in ihren Rechten entstünde.

(5) Die ausstellende Behörde ist gegebenenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, die auf begründetes Ersuchen der ausstellenden Behörde erstreckt werden kann, aufzufordern, die Beweismittel nach deren Verwendung zurück zu übermitteln. Hat die ausstellende Behörde angegeben, dass die Ermittlungsergebnisse oder Beweismittel im Inland verbleiben sollen, kann für die Dauer der Aufbewahrung im Inland eine angemessene Frist gesetzt werden, die auf begründetes Ersuchen der ausstellenden Behörde erstreckt werden kann.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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